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Art. 51.
Beurtheilung der Miturheber.
Jedem, der an einem Verbrechen als Urheber Theil genommen hat, ist dieses Verbrechen
ganz zuzurechnen. Es ist sonach bei denjenigen Verbrechen, wo bei Bestimmung der Strafe
auch der Werth, welchen der Gegenstand des Verbrechens hat, zu berücksichtigen ist, bei Fest—
setzung der Strafe für jeden einzelnen Miturheber der volle Betrag dieses Werthes zu Grunde
zu legen.
In Fällen, wo die That für verschiedene Miturheber vermöge der persönlichen Verhält—
nisse oder der besonderen Willensrichtung eines jeden eine verschiedene strafrechtliche Natur
hat, wird jeder Miturheber wegen desjenigen Verbrechens bestraft, welches ihm nach seinen
persönlichen Verhältnissen oder seiner Willensrichtung zur Last fällt.
Art. 52.
Besondere Bestimmung.
Haben einer oder mehrere der Miturheber eines Verbrechens bei Ausführung desselben
eine Handlung sich zu Schulden kommen lassen oder beabsichtigt, welche nach den vorhandenen
Umständen als in dem gemeinsamen Beschlusse begriffen nicht betrachtet werden konnte, so ist
diese Handlung den übrigen Theilnehmern, dafern sie dazu weder stillschweigend noch aus-
drücklich ihre Zustimmung gegeben haben, nicht zuzurechnen.
Art. 53.
Gehülfen.
Als Gehülfe ist zu betrachten, wer zu einem nicht von ihm, sondern von Anderen
beschlossenen Verbrechen vor oder bei der Ausführung mitgewirkt, oder Rath und Anschlag
gegeben hat, ohne jedoch den Entschluß zur That zu dem seinigen zu machen. (Vergl.
Art. 5 0.)
Art. 54.
Nahe und entfernte Beihülfe.
Die Beihülfe ist, wenn der geleistete Beistand oder die gegebenen Anschläge von der Art
gewesen sind, daß ohne dieselben das Verbrechen nicht ausgeführt worden sein würde, für eine
nahe, in anderen Fällen für eine entfernte zu achten.
Art. 55.
Strafe der Beihülfe.
Die Strafe der Beihülfe richtet sich nach der im Gesetze angedrohten Strafe derjenigen
That, zu welcher die Beihülfe geleistet wurde.