— 941 —
nahme oder Austheilung von Waffen oder anderen Angriffsmitteln und die Anwerbung oder
Einübung von Mannschaften zu diesem Zwecke, ingleichen die Erregung von Volksaufläufen
oder Zusammenrottungen irgend einer Art, um solche zu einem hochverrätherischen Angriffe
zu benutzen, ist nicht blos als Vorbereitung, sondern als Versuch des Hochverraths zu
bestrafen.
Der Versuch ist für beendet zu achten, wenn es in dem letzteren Falle, ohne daß jedoch
bereits ein Angriff der im Art. 116 bezeichneten Art unternommen worden, zu einem Ein—
schreiten der Behörde gekommen ist, in anderen Fällen, wenn der Zeitpunkt der Ausführung
des Unternehmens festgesetzt ist. Auch bei einem nicht beendigten Versuche ist jedoch auf
keine geringere Strafe, als drei Monate Gefängniß zu erkennen.
Art. 118.
Vorbereitungshandlungen.
Andere Handlungen zur Vorbereitung des Hochverraths werden mit Gefängniß- oder
Arbeitshausstrafe bis zu zehn Jahren geahndet.
Art. 119.
Wirkung thätiger Reue.
Hat der Verbrecher die Ausführung der That, ohne durch äußere Umstände gehindert
worden zu sein, gänzlich wieder aufgegeben, so kommt ihm sowohl bei der Vorbereitung des
Hochverraths (Art. 118), als bei dem nicht beendigten Versuche desselben (Art. 117) die
im Art. 44 zugesicherte Straflosigkeit zu Statten. Enthält das, was er gethan hat, zugleich
eine Verbindung oder Anstiftung zum Hochverrathe, so sind die in Art. 58, 59, 64 ge—
troffenen Bestimmungen anzuwenden. Der beendigte Versuch ist unter den im Eingange
dieses Artikels gemachten Voraussetzungen, soweit nicht nach Art. 59 und 64 Straflosigkeit
eintritt, wie ein nicht beendigter zu betrachten.
Art. 120.
Ergänzende Bestimmung.
Die im Art. 116 bis mit Art. 119 angedrohten Strafen sind unter gleichen Verhält—
nissen auch auf gewaltsame Angriffe gegen die Selbstständigkeit und Verfassung des Nord—
deutschen Bundes anzuwenden.
Art. 121.
Staatsverrath.
Wer mit Verletzung seiner Unterthanen= oder Dienstpflicht oder der Verpflichtung für
den während seines zeitlichen Aufenthalts im Lande gewährten Rechtsschutz eine auswärtige
Regierung zu nachtheiligen Unternehmungen gegen das Königreich Sachsen oder den Nord-
deutschen Bund veranlaßt, oder in solchen unterstützt, macht sich des Staatsverraths schuldig.