Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Thönerne oder gemauerte Canäle sind durch Drahtumstrickung oder Binden mit Eisen 
insoweit zu sichern, als ein Zerspringen durch die Hitze zu befürchten steht. 
In Trockenräumen für leicht brennbare Stoffe sind die Heizcanäle noch in an— 
gemessenem Abstande mit einem dichten Drahtnetze zu umgeben. 
8 59. Stubenöfen mit eisernen Feuerkästen, sowie Kanonenöfen müssen von allem 
Holzwerke der Wände mindestens 12 Zoll und von Stubendecken mindestens 1 8 Zoll, Stuben- 
öfen mit gemauerten oder Kachelkästen aber mindestens beziehendlich 8 und 12 Zoll 
entfernt bleiben. Das Holzwerk ist überdieß bei dieser Entfernung durch Mörtel feuersicher 
zu verputzen. 
Die Ofenkästen sind auf unbrennbare Füße zu setzen. Hölzerne, die Oefen freitragende 
Kränze sind nicht gestattet. 
Die Bodenplatten der Oefen ohne Roste müssen von nichtmassiven, jedoch feuersicher 
verwahrten Fußböden (§ 45) wenigstens 9 Zoll entfernt liegen. 
Die Oefen mit Rosten haben jederzeit Aschekästen aus Metall (Eisenblech) zu erhalten, 
unter welchen sich entweder ein 3 Zoll hoher freier Raum bis zu dem feuersicher zu ver- 
wahrenden Fußboden (§ 45) oder eine 3 Zoll starke in Mörtel gelegte Mauerziegelschicht 
befinden muß. 
Blecherne Windöfen sind mit besonderer Vorsicht und jedenfalls mindestens in der für 
eiserne Oefen überhaupt vorgeschriebenen Entfernung vom Holzwerke aufzustellen. 
*60. Die Rauchableitungsrohre müssen aus Eisenblech, Gußeisen oder gebranntem 
Thon bestehen. Von Ziegeln oder Kacheln zusammengesetzte Rauchcanäle sind nur in oder auf 
Mauerung, oder auf eisernen Unterlagen anzubringen. Metallene Rauchableitungen müssen 
8 Zoll von allem feuersicher durch Mörtelputz verblendeten und 1 8 Zoll von allem freien 
Holzwerke, thönerne Rauchrohre oder Rauchcanäle von Ziegeln oder Kacheln aber beziehendlich 
6 und 12 Zoll entfernt bleiben und stets in sichtbarer Weise und so angelegt werden, daß 
deren Reinigung leicht und sicher erfolgen kann. Diese Ableitungen müssen in der Regel in 
einen Schornstein ausmünden und dürfen, wenn die Baupolizeibehörde nicht im einzelnen, 
unbedenklichen Falle eine Ausnahme ausvrücklich bewilligt, nicht unmittelbar ins Freie geführt 
werden. 
Thonröhren, aus mehreren Theilen bestehend, müssen ebenfalls auf feuersicheren Unterlagen 
ruhen und gleich den Rauchcanälen, wenn sie sich über hölzernen Fußböden befinden, da 
nöthig, durch Drahtumstrickung oder auf ähnliche Weise gegen das Zerspringen gesichert werden. 
§61. Die Einfeuerungsöffnungen aller Oefen und Heizapparate müssen mit eisernen 
Thüren oder dergleichen Schiebern und die Aschenfälle, sobald deren Sohle und der Fußboden 
des die Feuerung umgebenden Raumes nicht selbst aus dem natürlichen Erdboden, oder aus 
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Stubenöfen. 
Ranch- 
ableitungen. 
Verschluß der 
Einfeuerungs- 
und Aschefall- 
öffnungen.
	        
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