Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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b) einer erkrankten Militärperson, zu deren Transportirung, ein zweispänniger Wagen 
mit Stroh und, bei rauher Witterung, mit einer Plane bedeckt; 
c) derjenigen Mannschaft, welche einer auf dem Marsche begriffenen Truppenabtheilung 
zu Fuß zu Regelung ihrer Quartiere vorausgeht, sind, nach Verhältniß der Mann— 
schaftsstärke, Fuhren zum Fortkommen zu verschaffen, sofern der Marsch über vier 
Stunden beträgt; aber nicht in dem Falle, wenn diese Quartiermacher den Ort des 
ersten Ausmarsches, oder den eines Rastquartiers verlassen. 
2C. 2C. 
105. 
Die zu verlangende Spannung besteht in bespannten Wagen oder, wenn das Militär 
die Wagen selbst mit sich führt, in angeschirrten Pferden. 
ꝛc. r*i 
*107. 
Bei unterbleibender Gestellung einer ausgeschriebenen Spannung ist diese durch die aus- 
schreibende Behörde oder, wenn selbige nicht zugegen, durch Vermittelung der Ortsbehörde zu 
verdingen. Die Amtshauptleute haben sodann die Kosten von der betreffenden Commun ein- 
bringen zu lassen. 
8108. 
Bei Ausschreibung der Fuhren sollen in der Regel und, insofern nicht bei Märschen 
stärkerer Truppenabtheilungen ein ungewöhnlich großer Vorspannbedarf eintritt, nur diejenigen 
Orte zugezogen werden, welche nicht über drei Stunden von dem Orte der Gestellung ent— 
fernt sind. 
8109. 
Die Spannleistung soll bei Transporten nicht über vier Meilen Weges von dem Lad— 
ungsplatze aus, und bei Märschen nicht über das nächste Nachtquartier verlangt werden. 
8110. 
Ueber die geleisteten Spannfuhren sollen, bei deren Ankunft im Umladungeplatze, Quitt- 
ungen auf die Spannbillets ausgestellt werden. 
111. 
Alle Militärfuhren sind von Wege= und Chausseegeldern befreit. 
197
	        
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