Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Ausgangs-Bescheinigungen. 
Die umseitig aufgeführten Kolli sind heute mit unverletztem Verschlusse mit dieser Anmeldung uns 
vorgeführt, und, nachdem sich bei der vorgenommenen speziellen (probeweisen) Revision keine Abweichungen 
ergeben, dem Grenz-Aufseher N. Nachmittags . . Uhr zur Ausbegleitung über die Grenze übergeben worden. 
N. den en 18 
Königliches Haupt-Zoll-Amt. 
Unterschriften. 
Die mir übergebenen. Kolli sind amd ten 18 unter meinen Augen 
über die Grenze ausgegangen. 
N 
Grenz-Aufseher. 
Die erfolgte Ausfuhr der Kolli mit Rohtaback (fabricirtem Taback), im Bruttogewicht 
von Ctr. Pfund über die Grenze wird hierdurch bescheinigt. 
N. den ten 18 
Königliches Haupt-Zoll-Amt. 
Unterschriften. 
Diese Anmeldung ist heute an das unterzeichnete Haupt-Amt zurückgelangt, und wird die zu gewährende 
Ausfuhr-Vergütung auf Grund der vorstehenden Revisions= und Ausgangs-Bescheinigungen nach dem Satze 
von . . . . Thlrn. pro Ctr. auf 
Thlr. . ... Ngr. . . . Pf. (in Buchstaben) 
festgestellt. 
N. den zen 18 
Königliches Haupt-Steuer-Amt. 
Unterschriften. 
Der vorstehend bezeichnete Betrag ist mir heute von dem Königlichen Haupt-Steuer-Amt zu J. richtig 
gezahlt worden. 
N. den men 18
	        
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