— 214 —
*& 55. Bekanntmachung,
den Wegfall der Uebergangsabgabe von Tabacken und Tabacksfabrikaten betreffend;
rom 12. Mai 1869.
Zu Folge eines von dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes gefaßten Beschlusses wird
die Erhebung der Uebergangsabgabe von den, aus den Süddeutschen Vereinsstaaten eingehen—
den Tabacken und Tabacksfabrikaten, vom 1. Juli dieses Jahres eingestellt, was hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, den 12. Mai 1869.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.
& 56. Bekanntmachung,
die Herstellung der Verkehrsfreiheit mit Bier und Branntwein zwischen den
Staaten des Norddeutschen Bundes und dem Großherzogthume
Hessen betreffend;
rom 5. Juni 1869.
Neoch Artikel 1 und 4 des Vertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Groß-
herzogthume Hessen vom 9. April 1868, betresfend die Besteuerung des Branntweins und
Bieres in dem nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile Hessens (Seite 466 des
Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868), und nach § 70 des Gesetzes vom 8. Juli 1868,
betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde ge-
hörenden Staaten und Gebietstheilen (Seite 384 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868),
wird vom 1. Juli dieses Jahres ab zwischen den Staaten des Norddeutschen Bundes und
den verschiedenen Theilen des Großherzogthums Hessen volle Verkehrsfreiheit mit Branntwein
zugelassen werden. Auch hat der Bundesrath des Norddeutschen Bundes beschlossen, mit
demselben Termine die Verkehrsfreiheit mit Bier zwischen den Norddeutschen Staaten und
dem Großherzogthume Hessen eintreten zu lassen.
Von dem gedachten Zeitpunkte ab hört demnach für diesen Zwischenverkehr mit Brannt-
wein und Bier sowohl die Erhebung der Uebergangsabgabe, als auch die Gewährung von
Ausfuhrvergütungen auf. Infolge dieser Anordnungen wird an den Grenzen zwischen Preußen
und den verschiedenen Theilen des Großherzogthums Hessen für den bisher übergangsabgaben-