Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Verbreiterung  des  Bahnkörpers  der  Zweigbahn  von  Coswig  nach  Meißen  nach  Maßgabe  des
deshalb  entworfenen  und  von  dem  Ministerium  des  Innern  im  Einverständnisse  mit  dem
Finanzministerium  genehmigten  Planes  zu  erstrecken.
II.
Durch  die  Verbreiterung  der  Zweigbahn  werden  die  Fluren  von

Coswig,

Brockwitz,

Weinböhla,

Zaschendorf

Cölln

und

betroffen.
Dresden,  am  3.  Februar  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

 

MÆ  16.  Gesetz

wegen  verminderter  Ausgabe  der  5  procentigen  Staatsschuldencassenscheine  um
Sechs  und  Erhöhung  der  4procentigen  Staatsschuld  um  8  Millionen  Thaler;

vom  8.  Februar  1868.

Wia#,  Johann,  von  GEOTTES#  Gnaden  König  von  Sachsen

1c.  12c.  1c.

erachten  für  angemessen,  die  Ausgabe  der  dem  Gesetze  vom  14.  December  1  866  gemäß
(Seite  268  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1866)  nach  Höhe  von  12
Millionen  Thaler  zu  emittirenden  fün  sprocentigen  Staatsschuldencassenscheine  des  Jahres  1867
auf  die  Summe  von  Sechs  Millionen  Thaler  einschränken  und  theils  als  Ersatz  dafür  zum  Zwecke
der  Zurückerstattung  der  im  Jahre  1866  aufgenommenen  sechsprocentigen  Handdarlehne,  theils
für  andere  besondere  Staatszwecke  eine  entsprechende  Vermehrung  der  vierprocentigen  Staatsschuld
  eintreten  zu  lassen.

Wir  beschließen  demnach  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  andurch  wie  folgt:

S#  1.  Bei  dem  Landtagsausschusse  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  ist  eine  Summe
von  Sechs  Millionen  Thaler  in  neuen,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  1  4.  December  1866
ausgefertigten  fünfprocentigen  Staatsschuldencassenscheinen  so  lange  in  Verwahrung  zu  halten,
bis  im  Wege  des  Gesetzes  darüber  anderweit  verfügt  wird.