Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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dessen nach § 162 die Verpflichtung zu Wahrnehmung des sportelfiscalischen Interesses im 
Prozesse auf den Vorstand der 1sten Abtheilung des Sportelfiscalats übergegangen. Gegen- 
wärtig hat sich aber die Wirksamkeit dieser Abtheilung in Folge organischer Geschäftsabän- 
derungen erledigt und in Folge dessen mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium, 
beziehendlich unter Aufhebung der in der Eingangs gedachten Verordnung § 5 enthaltenen 
Bestimmung, beschlossen, nunmehr auch den, dem zeitherigen Vorstande der gedachten Fis- 
calatsabtheilung ertheilten Auftrag eines Sportelfiscals zurückzuziehen und an dessen Stelle 
die Sportelrendanten der Königlichen Untergerichte zu Sportelfiscalen dergestalt zu ernennen, 
daß jeder Rendant den Königlich Sächsischen Sportelfiscus in allen denjenigen Prozessen, 
welche vor dem Königlichen Untergerichte, bei welchem der Rendant angestellt ist, beziehendlich 
in Folge von Requisitionen, zur Verhandlung gelangen, entweder selbst oder durch einen von 
ihm zu bestellenden Bevollmächtigten zu vertreten hat. 
Zu weiterer Ausführung gegenwärtiger Verordnung ergeht unterm heutigen Tage beson- 
dere Verfügung. 
Dresden, am 26. August 1869. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Munz. 
  
69. Verordnung, 
das Wegfallen der Vormundschaftstabellen betreffend; 
vom 28. August 1869. 
Ir der Verordnung, das zu Sicherstellung der vormundschaftlichen und obervormundschaft- 
lichen Fürsorge für Bevormundete zu beobachtende Verfahren betreffend, vom 25. Februar 
1860 (Seite 12 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860) ist zu mehrerer 
Controle der obervormundschaftlichen Fürsorge unter Anderem angeordnet, daß bei jedem 
Untergerichte außer einem Vormundschaftsbuche auch noch für jede Vormundschaft, mit welcher 
eine Vermögensverwaltung oder doch die Fürsorge für die Person des Bevormundeten ver- 
bunden ist, eine besondere Vormundschaftstabelle angelegt, hierauf aber alljährlich in diese 
Tabelle das Erforderliche in Rücksicht auf eingetretene Aenderungen und weiter getroffene An- 
ordnungen nachgetragen werden solle. 
Do jedoch die Einführung besonderer Vormundschaftstabellen nach den gemachten Wahr- 
nehmungen den gehegten Erwartungen nicht in der vorausgesetzten Maße entsprochen hat, so 
wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Justizministerium andurch verordnet:
	        
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