Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

— 352 — 
C. 
Legitimations-Schein 
nach § 58, 1 und 2 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund, 
gültig für das Jahr 18 
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% % Verhauf von Wild /KFOSC 
zum Verkauf von .. 
ZWZJJMZZZM ...... ..... 
ffwzeøfzxszZZFFJUZJMJZUDezeiclcøzejzdmBFZTMFJ 
ist zum 
berechtigt. 
Stellvertreter: 
Ort und Datum. Unterschrift der hehörde. 
Gebühr ist bezahlt mit 21½ Ngr. 
  
Itiickseite. 
Der Inhaber des Legitimationsscheins ist verpflichtet, diesen während der thatsächlichen 
Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörde 
vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf Geheiß der Behörde den Betrieb 
bis zur Abhülfe des Mangels einzustellen. 
Beschreibung der Person des Inhabers. Signalement des Stellvertreters: 
Statur: Statur: 
Alter: Alter: 
Augen: Augen: 
Haare: Haare: 
Besondere Kennzeichen: Besondere Kennzeichen: 
Unterschrift des Inhabers: Unterschrift des Stellvertreters: 
 
	        
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