Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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833. 
Wenn die Waaren in der im 8 32 unter a. angegebenen Weise abgefertigt werden 
sollen, sind zu jedem Begleitschein, die in dem § 39 bezeichneten Fälle ausgenommen, so 
viele Auszüge zu übergeben, als die darin verzeichneten Waaren verschiedenerlei Bestimm- 
ung erhalten. Die Begleitschein-Auszüge sind nach dem Muster H. auszufertigen. 
Die Bestimmung der Waaren wird auf der ersten Seite der Auszüge durch den 
Waaren-Disponenten angegeben. 
Die den Begleitschein-Auszügen zu gebende fortlaufende Nummern= oder Buchstaben- 
Bezeichnung ist in Spalte 9 des Begleitschein = Empfangs-Registers, unter Ausfüllung 
der Spalte 10 desselben, in der Art zu vermerken, daß für jeden Begleitschein zum 
Zweck der Eintragung der weiteren Nachweisungen über die Waaren in Spalte 11 bis 
13 so viele Linien offen bleiben, als zu demselben einzelne Begleitschein-Auszüge gehören 
(& 52, Absatz 2). 
Der Führer des Begleitschein-Empfangs-Registers hat die Begleitscheine mit den 
übergebenen Begleitschein-Auszügen zu vergleichen und in letzteren die Uebereinstimmung 
mit den Begleitscheinen zu bescheinigen. 
834. 
Die Ladung ist in der Regel speziell zu revidiren. 
Bei der Prüfung des Verschlusses, welche jedesmal mit besonderer Sorgfalt erfolgen 
muß, ist sowohl auf den unverletzten Zustand desselben, als auch darauf zu achten, ob der— 
selbe in einer völlig sichernden Weise angelegt war. 
Hat eine spezielle amtliche Ermittelung der Gattung und der Menge der Waaren 
oder einer von beiden nach Inhalt des Begleitscheins bereits stattgefunden, so kann das 
Erledigungsamt die Wiederholung des nämlichen Revisionsaktes unterlassen (s. auch 8 31, 
letzter Absatz), insofern nicht besondere Gründe für eine wiederholte Revision sprechen 
(3. B. §& 47, Abs. 2 d. V. Z. G.). 
Auch kann, wenn die Waaren in dem Begleitschein speziell deklarirt sind oder der 
Begleitschein= Auszug nach § 35 durch spezielle Deklaration ergänzt worden ist, die wei- 
tere Abfertigung auf Grund probeweiser Revision erfolgen, sofern sich bei den einzelnen 
zur Verwiegung gelangenden Kolli keine Abweichungen ergeben, welche zwei Prozent des 
deklarirten Gewichts überschreiten. 
Die spezielle Revision kann unterbleiben, 
a) wenn die Waaren mit Begleitschein I. weiter gesendet werden, 
b) wenn die Waaren zur Lagerung in einer Niederlage bestimmt sind, unter den in 
dem Niederlage-Regulativ angegebenen Bedingungen, 
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3. Verfahren, wenn die 
Waaren mit Begleitschein 
weiter versendet oder in eine 
Niederlage gebracht oder zum 
Eingang abgefertigt werden 
sollen. 
a) Uebergabe der Begleit- 
schein = Auszüge. 
b. Revision der Ladung.
	        
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