Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

e) Weitere Abfertigung. 
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c) bei den zur Eingangsverzollung bestimmten Waaren unter der im § 32, Absatz 2 
des Vereinszollgesetzes bezeichneten Voraussetzung. 
35. 
Die Angaben des Begleitscheins hinsichtlich der Gattung und des Nettogewichts der 
Waaren können von dem Waarenführer oder dem Waarenempfänger am Bestimmungs- 
orte, so lange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, ergänzt und berichtigt 
werden (V. Z. G. § 46). 
Bei der Eintragung des Revisionsbefundes in die Spalten 1 4 bis 19 der Begleit- 
schein-Auszüge ist nach Anleitung der Bestimmungen im § 6 zu verfahren. In Spalte 
23 und 24 derselben ist die Weiterabfertigung der Waaren nachzuweisen. 
836. 
Bei Waaren, welche mit Begleitschein J. weiter versendet werden sollen, tritt ent- 
weder die Ueberweisung des Begleitscheins nach § 25, oder die Ausfertigung eines neuen 
Begleitscheins nach S# 4 fg. ein. 
Bei der Weiterversendung mit Begleitschein II. ist nach § 21 zu verfahren. 
* Soeollen die Waaren in eine Niederlage gebracht werden, so richtet sich das weitere 
Verfahren nach hierfür erlassenen besonderen Vorschriften. 
Behufs der Eingangsverzollung der Waaren wird der Eingangszoll den bestehenden 
Bestimmungen gemäß berechnet und, nachdem die für die Gefälleberechnung in dem Be- 
gleitschein-Auszug vorgesehenen Spalten 20 bis 22 (Muster H.) dem Vordruck ent- 
sprechend ausgefüllt worden sind, zur Erhebung gebracht und gebucht. 
837. 
Hinsichtlich des Gewichts, welches der weiteren Abfertigung zu Grund zu legen ist, 
finden nach den 88 47 und 103 des Vereinszollgesetzes folgende Grundsätze An— 
wendung. 
Das bei dem Empfangsamte ermittelte Gewicht bildet, sofern sich ein Mindergewicht 
gegen das im Begleitschein angegebene Gewicht herausstellt, die Grundlage der Verzollung 
oder weiteren Abfertigung, wenn der amtliche Verschluß unverletzt befunden ist oder amt— 
liche Begleitung stattgefunden hat und kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein 
Theil der Waaren heimlich entfernt worden sei. Ergiebt sich dagegen ein Mehrgewicht, 
so ist — unbeschadet der näheren Untersuchung, welche wegen etwa vorgekommener Irr- 
thümer in der Abfertigung oder wegen versuchter Zolldefraudation einzuleiten ist — das 
im Begleitschein angegebene Gewicht der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen.= 
Sind die Waaren ohne amtlichen Verschluß abgelassen oder kommen sie mit verletz-
	        
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