Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

c) Deklaration und Aus- 
ladung der Waaren. 
dd) Erledigung der Be- 
gleitzettel und Lad- 
ungsverzeichnisse. 
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Register, das Begleitzettel-Empfangs-Register, unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 
eingetragen. 
30. 
Sodann ist binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist die Gatt- 
ung und Menge der eingegangenen Waaren mit der Angabe, welche Abfertigungsweise 
begehrt wird, nach den §& 22 fg. des Vereinszollgesetzes speziell zu deklariren, sofern nicht 
nach § 27 desselben der Antrag auf amtliche Rewvision gestellt wird. 
Die Angaben des Ladungsverzeichnisses in Betreff der Gattung und des Gewichts 
der Waaren können, so lange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, bei der 
Deklaration vervollständigt oder berichtigt werden (V. Z. G. § 23, Abs. 3). 
Auf Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Ausladung der Waaren auf Grund 
des Ladungsverzeichnisses auch vor Abgabe der speziellen Deklarationen zugelassen und die 
Uebereinstimmung der in dem Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben rücksichtlich der 
Zahl, Zeichen, Nummer, Verpackungsart und des Bruttogewichts der Kolli mit dem Be- 
sund festgestellt werden. 
Zollfreie Gegenstände können auf Grund des Ladungsverzeichnisses ohne spezielle De- 
klaration abgefertigt werden (V. Z. G. § 66, Abs. 3). 
Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Revision und weiteren Abfertigung die Be- 
stimmungen in den 9§ 31 und 39 bis 51 des Vereinszollgesetzes zur Anwendung. 
831. 
Wo der Schienenstrang nicht bis zum Dienstlokal des Amtes geführt ist, auch sich 
auf dem Bahnhofe keine Abfertigungsstelle befindet, werden die unter Wagenverschluß ein— 
gegangenen Güter unter Aufsicht eines Hauptamts-Assistenten oder höheren Zollbeamten 
aus dem Eisenbahnwagen ausgeladen und unter Verschluß oder Personalbegleitung zur 
Amtsstelle gebracht, wo die weitere Behandlung nach § 30 stattfindet. 
Die Revision des Verschlusses der angekommenen Wagen u. s. w. und deren Be- 
schaffenheit, sowie die Vergleichung der Zahl und Art der geladenen Kolli mit den An- 
gaben des Ladungsverzeichnisses muß von den mit der Beaufsichtigung der Ausladung be- 
auftragten Zollbeamten bewirkt und bescheinigt werden. Zollfreie Gegenstände können 
von diesen Beamten sogleich auf Grund des Ladungsverzeichnisses nach vorheriger Rerision 
in den freien Verkehr gesetzt werden, sofern auf dem Bahnhofe die Rewvision in einer das 
Zollinteresse sichernden Weise ausgeführt werden kann. 
832. 
Hat sich bei der Revision der Wagen beziehungsweise der abhebbaren Behälter in 
Beziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit sowie bei der Entladung
	        
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