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Seide und Floretseide gefärbt (Nr. 30 b der J. Abth. des Vereinszolltarifs);
Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden (Nr. 300
der I. Abth. des Vereinszolltarifs);
Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder
anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren (Nr. 30 d der I. Abth. des Vereins-
zolltarifs);
Spielkarten (Nr. 32 der I. Abth. des Vereins zolltarifs);
Waaren aus allen anderen Steinen, mit Ausnahme der Statuen, in Verbindung mit
anderen Materialien, auch Meerschaumwaaren (Nr. 33 d 2 der I. Abth. des Ver-
einszolltarifs);
Stroh= und Bastgeflechte, mit Ausnahme der Strohbänder, Decken von ungespaltenem
Stroh (Nr. 35 der I. Abth. des Vereinszolltarifs);
Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein, Palmblättern und Span mit Garnitur
(Nr. 35 d 2 der I. Abth. des Vereinszolltarifs);
Bemalte, bedruckte, vergoldete oder versilberte Thonwaaren (Nr. 380D 2 der I. Abth.
des Vereinsgolltarifs);
Porzellan aller Art, Thonwaaren aller Art in Verbindung mit anderen Materialien (Dr.
38u( und d der I. Abth. des Vereinszolltarifs));
Schweine, gemästete und magere (Nr. 39 1 der I. Abth. des Vereinsgzolltarifs);
Wollengarn, auch mit anderen Spinumaterialien, ausschließlich der Baumwdlle, gemischt,
donblirtes, gefärbt; drei= oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt oder gefärbt (Nr. 4115.2
der I. Abth. des Vereinszolltarifs)
Wollenwaaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden, mit Aus-
nahme von Tuchleisten (Nr. 416 1, 2, 3 und 4 der I. Abth. des Vereinszolltarifs).
Es haben daher vom 1. Januar nächsten Jahres an nur Diejenigen, welche Waaren der
vorstehend gedachten Art im diesseitigen Grenzbezirk transportiren, sich durch eine amtliche
Bescheinigung (Legitimationsschein) darüber auszuweisen, daß sie zum Transport der gehörig
bezeichneten Waaren in einer gewissen Frist und auf den vorgeschriebenen Wegen befugt sind.
2. Von demselben Zeitpunkte an unterliegt der ständige Gewerbebetrieb im diesseitigen
Grenzbezirke (6 124 des Vereinszollgesetzes) nur insofern noch einer besonderen Controle,
als ein Jeder, welcher mit einer oder mehreren der vorstehend unter 1 bezeichneten Waaren
innerhalb des Grenzbezirks Handel treibt, ein Buch zu führen hat, worin rücksichtlich der un-
mittelbar aus dem Auslande bezogenen Waaren beim Empfange derselben der Tag und Ort,
an und in welchem die Verzollung stattgefunden hat, bemerkt und rücksichtlich der aus dem
Inlande empfangenen Waaren der Nachweis hierüber enthalten sein muß.