Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

— 13 — 
820. 
Weiterbeförderungsgebühren. 
Depeschen — recommandirt oder nicht —, welche per Post weiter zu befördern sind, 
werden von der Ankunftsstation als recommandirte Briefe frankirt zur Post gegeben, ohne 
Kosten für den Aufgeber und den Empfänger, mit Ausschluß solcher Depeschen, welche über 
das Meer hinaus zu senden sind, sei es in Folge Unterbrechung unterseeischer Telegraphen— 
linien, sei es behufs Erreichung solcher Länder, welche mit Europa keine telegraphische Ver— 
bindung haben. Die hierfür entfallenden Postgebühren sind vom Aufgeber zu entrichten. 
Im Wechselverkehre mit Frankreich werden durch die Post zu befördernde nicht recom— 
mandirte Depeschen wie gewöhnliche Briefe zur Post gegeben und das Porto vom Adressaten 
erhoben. Die Gebühren für die mittelst der Post zu bewirkende Weiterbeförderung recom— 
mandirter Depeschen, sowie der Depeschen mit Empfangsanzeige hingegen hat der Aufgeber 
zu entrichten, und zwar: 
4 Sgr. 2c. für jede am Orte poste restante zu deponirende oder per Post innerhalb 
des gleichen Staates (resp. Vereinsgebietes) zu versendende Depesche; 
8 Sgr. 2c. für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu versendende Depesche; 
20 Sgr. 2c. für jede über Europa hinaus zu versendende Depesche. 
Von der Adreßstation werden diese Depeschen als recommandirte Briefe frankirt und 
innerhalb des Vereins als Expreßbriefe behandelt. 
Die Kosten für die Weiterbeförderung per Expressen werden in der Regel vom Adressaten 
erhoben. Der Aufgeber einer recommandirten Depesche oder einer Depesche mit Empfangs- 
anzeige hat jedoch das Recht, diese Weiterbeförderung zu frankiren, indem er einen von der 
Aufgabestation festzustellenden Betrag hinterlegt, worüber abgerechnet wird, sobald die wirklichen 
Auslagen bekannt sind. 
Für die semaphorische Beförderung der Depeschen von den semaphorischen Stationen nach 
den Schiffen et vice versa ist eine besondere Zuschlagstaxe zu den tarifmäßigen Gebühren 
zu entrichten. 
Im Auslande findet eine Weiterbeförderung der Depeschen über die 
Telegraphenlinien hinaus in der Regel nur per Post statt. In welchen 
Staaten auch Weiterbeförderungen durch expresse Boten oder Estafetten 
zulässig sind, ist bei den Telegraphenstationen zu erfragen. 
Bei Vereins- und internationalen Depeschen, die per Post weiter zu 
befördern sind, ist eine streckenweise Beförderung durch Telegraphen 
der innerhalb des Norddeutschen Telegraphengebietes gelegenen Eisen- 
bahnen ulcht statthaft, und werden dergleichen Depeschen daher event. 
von der letzten Bundestelegraphenstation unmittelbar der Post zur Weiter- 
beförderung übergeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.