Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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& 10. Deeret 
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung für Berichtigung der Parthe 
in Leipzig; 
vom 28. Jannar 1869. 
De- Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Berichtigung 
von Wasserläufen vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1855) die anliegende Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung 
der Parthe in Leipzig unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an nurgedachte 
Genossenschaft und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschafts- 
ordnung allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beürkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 8. Januar 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
  
/ 11. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Staatseisenbahn von 
Chemnitz nach Leipzig betreffend; 
vom 1. Februar 1869. 
Mi Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von der letzten Ständeversammlung in 
der ständischen Schrift vom 2 8. Mai 1868 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministe- 
rium des Innern behufs der Herstellung einer Staatseisenbahn von Chemnitz nach Leipzig 
und der damit in unmittelbarem Zusammenhange stehenden nothwendigen Vergrößerung des 
Bahnhofs bei Chemnitz andurch verordnet, wie folgt: 
§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Erbau- 
ung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu ver- 
längernden Eisenbahn erforderlichen Grunveigenthums betreffend (Seite 371 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit die §§ 7 und 8 dieses 
Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung des neuen Grundsteuer- 
systems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 184 3), durch 
das Gesetz vom 30. November 1843, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend 
(Seite 255 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), ferner durch das
	        
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