Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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iu. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beichaisen noch Plätze offen 
sind: fünf Minuten, und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beichaisen erforderlich 
wird: funfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
1v Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publicum 
bestimmten Dienststunden (8 26) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der 
Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Post 
erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post 
für die Personenbeförderung — ausnahmsweise unmittelbar bis zum Abgange der 
Posten noch stattfinden, soweit dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem 
Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. 
v Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die Annahme 
nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der betreffenden Post 
Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben, 
oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, oder wenn 
auf der betreffenden Station nur eine beschränkte Gestellung von Beichaisen stattfindet. 
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die Annahme 
nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommen- 
den Beichaisen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
VII. Bei solchen Posten, zu welchen Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, können 
Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur insoweit ver- 
geben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht 
Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen 
wollen. Doch kann der Reisende einen vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß er 
bei seiner Meldung sogleich das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt. 
VIII Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch 
unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beichaisen offen sind. Der Reisende muß 
an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, ohne Aufenthalt der Post, sofort einsteigen. 
Gepäck von solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne 
Belästigung der anderen Passagiere im Personenraum leicht untergebracht werden kann. 
Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere 
Anhalten der Post unstatthaft. « 
IX Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt 
ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vor- 
517 
b) An Halte- 
stellen.
	        
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