Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

5.  Stück  vom  Jahre  1886.

 

 

 

Inhalt:  Nr.  14.  Gesetz,  die  Gewährung  von  Entschädigung  für  in  Folge  von  Milzbrand  gefallene  oder  getödtete
Rinder  betr.  S.  63.  —  Nr.  15.  Ausführungsverordnung  dazu.  S.  64.  —  Nr.  16.  Verordnung,
die  für  Prüfung  und  Revision  kleiner  Dampfkessel  zu  erhebenden  Gebühren  betr.  S.  65.

 

Nr.  14.  Gesetz,

die  Gewährung  von  Entschädigung  für  in  Folge  von  Milzbrand  gefallene
oder  getödtete  Rinder  betreffend;

vom  17.  März  1886.

W33,  Albert,  von  GEOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2.  20  20.
verordnen  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

§#  1.  Für  Rinder,  welche  an  Milzbrand  umstehen  oder  wegen  dieser  Seuche  getödtet
werden,  wird,  außer  in  den  nachstehend  in  §  4  erwähnten  Fällen,  Entschädigung  gewährt.

§2.  Die  Höhe  dieser  Entschädigung  beträgt  vier  Fünftheile  des  gemeinen  Werthes
der  Thiere,  ohne  Rücksicht  auf  die  Werthverminderung,  welche  in  Folge  der  Seuche  eintritt.
  Es  kommt  aber  der  Betrag  der  aus  Privatverträgen  zahlbaren  Versicherungssumme
  darauf  in  Abrechnung.

6a  3.  Sofern  nicht  ein  anderer  Berechtigter  bekannt  ist,  wird  die  Entschädigung
Demjenigen  gezahlt,  in  dessen  Gewahrsam  oder  Obhut  sich  das  betreffende  Thier  zur  Zeit
des  Umstehens,  beziehentlich  der  Tödtung  befunden  hat.  Mit  dieser  Zahlung  erlischt
jeder  Entschädigungsanspruch  Dritter.

Ausgegeben  zu  Dresden  den  23.  März  1886.  10