Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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4.  bei  Versteigerungen  (Tarifstelle  31)  die  Personen,  in  deren  Auftrage  oder  für  deren
Rechnung  versteigert  wird,

bei  Familienanwartschaften  der  Stifter,  sowie  alle  Anwartschaftsbesitzer  mit  der  Maßgabe,
  daß  der  Stempel  auch  aus  dem  anwartschaftlichen  Vermögen  geschuldet  wird,

6.  bei  Stiftungen  der  Stifter,  sowie  die  Stiftung,

7.  bei  sonstigen  einseitigen  Verpflichtungen  und  Erklärungen,  insbesondere  bei  Eintragungsbewilligungen,
  ingleichen  bei  Verträgen  anderer  als  der  unter  Nr.  2  und  3
bezeichneten  Art  der  durch  die  Erklärung  oder  den  Vertrag  Verpflichtete,  sowie
derjenige,  der  die  Erklärung  abgegeben  hat,

8.  bei  Zwangsversteigerungen  (Tarifstelle  3  8),  soweit  darüber  nicht  unter  2  bereits
Bestimmung  getroffen  worden  ist,  der  Ersteher  und  der  für  zahlungspflichtig  erklärte
Dritte  (§  61  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung),
  im  Falle  der  Tarifstelle  38  Anm.  1c  derjenige,  dem  das  Eigentum
zugesprochen  wird,

9.  bei  Adelsverleihungen,  Adelserneuerungen  und  Anerkennungen  von  nichtsächsischem
Adel  (Tarifstelle  2),  sowie  bei  Verleihungen  von  Titeln  (Prädikaten)  und  bei  Erteilung
  der  Erlaubnis  zur  Führung  nichtsächsischer  Titel  (Prädikate)  im  Königreiche
Sachsen  (Tarifstelle  26)  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Verfügung  ergeht,

10.  in  allen  Fällen  derjenige,  der  die  Stempelsteuer  im  Verhältnisse  der  Beteiligten
untereinander  zu  tragen  hat.

(2)  An  Stelle  eines  Vertreters  ist  der  Vertretene  zur  Bezahlung  der  Stempelsteuer
verpflichtet,  es  sei  denn,  daß  der  Vertreter  das  Rechtsgeschäft  ohne  Vertretungsmacht  vorgenommen
  und  der  Vertretene  es  nicht  genehmigt  hat.  Neben  dem  Beauftragten,  der  ein
Rechtsgeschäft  in  eigenem  Namen  vorgenommen  hat,  ist  der  Auftraggeber  zur  Bezahlung
der  Stempelsteuer  verpflichtet.

(3)  Wird  eine  Urkunde  nicht  mit  der  Vollendung  ihrer  Errichtung,  sondern  erst  in
einem  späteren  Zeitpunkte  stempelpflichtig  und  sind  die  in  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Personen
vor  dem  Eintritte  der  Stempelpflichtigkeit  verstorben,  so  sind  die  Erben  zur  Bezahlung
der  Stempelsteuer  verpflichtet.

(4)  Mehrere  zur  Bezahlung  der  Stempelsteuer  verpflichtete  Personen  haften  als
Gesamtschuldner.

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Haftung  für  die  Stempelsteuer.

8  22.  (1)  Für  die  Stempelsteuer  haften  als  Selbstschuldner  neben  den  in  §  21  bezeichneten
  Personen

1.  sächsische  Beamte,  insbesondere  Notare,  welche  die  Aushändigung  von  Urkunden,

rücksichtlich  deren  ihnen  die  Sorge  für  die  Erfüllung  der  Stempelpflicht  obliegt