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AM 32. Bekanntmachung,
die Abänderung einiger Bestimmungen des Regulativs für die fortlaufenden Conten
betreffend;
vom 5. Mai 1871.
Von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches ist unter Abänderung der im § 2 unter
a, 4 und b, 4 und § 29 des Regulativs für die fortlaufenden Conten vom 25. Juli
1868 (Seite 474, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) ent-
haltenen Bestimmungen beschlossen worden, daß
1. ein fortlaufendes Conto für „lackirte Gummischuhe“ (Nr. 17d des Vereinszoll=
tarifs) bewilligt werden darf, wenn das Quantum der halbjährlichen Anschreibung
und des jährlichen Absatzes die in dem Regulative, die fortlaufenden Conten be-
treffend, im § 2 unter a, 4 und b, 4 festgesetzten Minimalbeträge erreicht;
2. den Directivbehörden der einzelnen Vereinsstaaten überlassen werden soll, den
Zeitpunkt der im § 29 des Regulativs für die Ermittelung des Zollbetrags vor-
geschriebenen halbjährlichen Termine nach ihrem Ermessen zu verlegen.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung, das Regulativ für die fortlaufenden
Conten betreffend, vom 25. Juli 1868 (Seite 473, Abth. I des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1868) wird dieser Beschluß hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Dresden, den 5. Mai 1871.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Golz.
& 33. Bekanntmachung,
die Concessionirung der Gladbacher Feuerversicherungsgesellschaft betreffend;
vom 29. April 1871.
Des Ministerium des Innern hat der Gladbacher Feuerversicherungsgesellschaft auf
Grund der von derselben eingereichten Statuten, Versicherungsbedingungen und Agenten-
instruction die nachgesuchte Concession zur Annahme der nach § 130 des das Immobiliar-
Brandversicherungswesen betreffenden Gesetzes vom 23. August 1862 (Seite 366 des Ge-