Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Oberförster. 
Hülfspersonal. 
Worsteinricht- 
ungsanstalt. 
sollen, einige in das Gebiet der Cameral= und Staatswissenschaften einschlagende 
schriftliche Prüfungsarbeiten vorlegen. 
Es haben daher Diejenigen, die später in solche Stellen einzurücken wünschen, sich 
die in diesen Wissenschaften erforderlichen Kenntnisse anzueignen. 
Die Selbstfertigung der gedachten Prüfungsarbeiten ist mittelst Handschlags an 
Eidesstatt zu versichern. 
3. Jedem Staatsforstreviere steht ein Oberförster vor. 
Die Reviervorstände sind die ausführenden Beamten; sie verwalten, mit Unter- 
stützung des ihnen untergebenen, von ihnen anzuweisenden und zu beaussichtigenden 
Hülfs= und Schutzpersonals, das anvertraute Revier selbstständig, doch unter der all- 
gemeinen Leitung und Oberaufsicht des Oberforstmeisters. 
Zu den Forstrentbeamten stehen sie in coordinirtem Verhältnisse. 
Die Reviervorstände nehmen Antheil an der Entwerfung der allgemeinen Wirth- 
schafts= und Culturpläne für ihre Reviere, haben auch die speciellen, jährlichen Hauungs- 
Cultur= und Benutzungspläne zu entwerfen und dem Oberforstmeister zur Genehmigung 
vorzulegen. Sie haben den Anordnungen des Letzteren nachzugehen, sind jedoch, wenn 
ihre Ansichten in Bezug auf Gegenstände der Verwaltung ihrer Reviere von denen des 
Oberforstmeisters abweichen, berechtigt, demselben ihre Bedenken vorzustellen, und nach 
Befinden darauf anzutragen, daß, unter Beilegung der von ihnen bearbeiteten, schrift- 
lichen Begründung ihrer Ansichten, Bericht zum Finanzministerium erstattet werde. 
Die noch bestehenden Revierförsterstellen werden nach und nach eingezogen. 
s 4. Als Oberförster können nur Diejenigen angestellt werden, die bereits mehrere 
Jahre die Stelle eines Försters oder eines Forstingenieurs bei der Forsteinrichtungs- 
anstalt bekleidet haben. 
§ b5. Jedem Oberförster wird das erforderliche Hülfs= und Schutzpersonal und zwar 
je nach Bedürfniß entweder von blos practischer Ausbildung (Unterförster und Wald- 
wärter) oder von zugleich wissenschaftlicher Vorbildung (Förster) beigegeben; auch ist 
jeder Oberförster verpflichtet, einen Reviergehülfen zu halten. 
Waldwärter werden nicht mit Staatsdienereigenschaft angestellt. 
§6. Die Forsteinrichtungsanstalt (zeither Forstvermessungsanstalt) hat die Auf- 
gabe, das Abschätzungs= und Einrichtungswerk sämmtlicher Staatswaldungen in Ordnung 
zu erhalten, die Vorarbeiten zu den Taxationsarbeiten anzufertigen und neue Wirth- 
schaftspläne zu entwerfen. Derselben ist ein Director in unmittelbarer Unterordnung 
unter dem Finanzministerium vorgesetzt, welchem die nöthige Anzahl von Forstingenieuren, 
Forstingenieurassistenten und Hülfsarbeitern zu= und untergeordnet ist.
	        
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