Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Prüfung der 
Lehrlinge. 
— 
Anwendbarkeit 
dieser Vor- 
schriften. 
Revier- 
gehülfen. 
— 70 — 
zu verschaffen, und es hat daher der Oberforstmeister Aufsicht zu führen, daß die Unter- 
weisung der Lehrlinge diesem Zwecke entspreche. 
& 12. Nach Ablauf der dreijährigen Lehrzeit ist durch den Oberforstmeister und 
zwei von ihm zuzuziehende Oberförster eine Prüfung des Lehrlings in Gegenwart des 
Lehrherrn vorzunehmen. Sie ist insbesondere auf diejenigen Gegenstände zu richten, 
welche in dem nachstehend unter O beigedruckten Schema eines Lehrbriefs bezeichnet 
sind. Hat der Lehrling diese Prüfung bestanden, so ist ihm ein, nach jenem Schema 
auszufertigender und von dem Oberforstmeister sowie von den bei der Prüfung zugezo- 
genen Forstbeamten, ingleichen von dem Lehrherrn unterschriftlich zu vollziehender Lehr- 
brief auszuhändigen. Bei einem ungenügenden Erfolge wird der Lehrling mindestens 
noch auf ein Jahr, bei wiederholtem, gleichem Erfolge nach Befinden für immer zurück- 
gewiesen. 
Von jedem ausgefertigten Lehrbriefe ist Abschrift zum Finanzministerium ein- 
zureichen. 
13. Die in den §§ 9 bis mit 12 enthaltenen Vorschriften leiden auch auf solche 
Lehrlinge Anwendung, welche nicht die Absicht haben, in den Staatsforstdienst ein- 
zutreten. 
§& 4. Diejenigen Lehrlinge, welche später im Staatsforstdienste als Unterförster 
angestellt zu werden wünschen, haben nach beendeter Lehrzeit, zu ihrer weiteren Fort- 
bildung, auf einem Staatsforstreviere, bei einem Königlichen Oberförster, als Revier- 
gehülfen einzutreten. 
Solchen Lehrlingen, die ihre Lehrzeit bei Privatforstbeamten bestanden haben, ist 
dieser Eintritt, insofern sie später bei Anstellung von Unterförstern mit berücksichtigt zu 
werden wünschen, nur erst nach dem Bestehen der § 12 vorgeschriebenen Prüfung und 
nach vorgängiger Genehmigung des Finanzministeriums zu gestatten. 
Sie haben um Letztere bei dem Oberforstmeister nachzusuchen und dabei die § 10 
unter 1 und 2 erwähnten, sowie die über ihre Lehrzeit erlangten Zeugnisse beizubringen, 
worauf von dem Oberforstmeister das Gesuch dem Finanzministerium gutachtlich an- 
gezeigt wird. 
Der Reviergehülfe erhält vom Staate eine jährliche Remuneration und außerdem 
freie Station in Kost, Wohnung, Holz und Licht von seinem Oberförster, darf aber zu 
häuslichen Verrichtungen nicht verwendet werden. Nach fünfjähriger Dienstleistung 
ist dem Reviergehülfen, wenn er während dieser Zeit seine Brauchbarkeit bewiesen und 
einen sittlich guten Wandel geführt hat, gestattet, um Zulassung zur Anstellungsprüfung 
als Unterförster bei dem Finanzministerium nachzusuchen. Letztere wird von einer dazu 
zu bestellenden Commission alljährlich einmal vorgenommen. Besteht er diese Prüfung
	        
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