Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Schema zu §& 12. 
  
Amtlicher Lehrbrief 
über eine dreijährige Lehrzeit bei dem Königlich Sächsischen Staats- 
Forst= und Jagdwesen. 
Von den Unterzeichneten wird hierdurch amtlich bestätigt, daß 
N. N. geb..an 
zzuu . ... 
bei der Verwaltung des Königlich Sächsischen Staatsforstreviers N. N. vvo . .. . 
..... bismit............inderLehregestandenundwährenddiesesZeit- 
raumszc. 
(folgt ein allgemeines Zeugniß über Treue, Ehrlichkeit und sonstiges Betragen). 
Für seinen künftigen Beruf hat derselbe in dieser Lehrzeit 
genügende ... .,.. 
ausgezeichnete | natürliche Fähigkeiten 
an den Tag gelegt, auch in Erlernung des Forst= und Jagdwesens 
genügenden 
ausgezeichneten Fleiß 
bewiesen, so daß er die heute mit ihm über die von ihm erlangten Kenntnisse und die 
erworbene practische Ausbildung angestellte Prüfung in Hinsicht auf 
1. den Gebrauch der Fällungs= und Culturwerkzeuge und die Ausführung der ge- 
wöhnlichen forstwirthschaftlichen Arbeiten, 
die Kenntniß der gemeinen Holzarten, 
die Kenntniß der gemeinschädlichen Insecten, 
den Gebrauch der Jagdgewehre und Jagdgeräthschaften und die waidmännische 
Ausübung der Jagd, 
die Kenntniß der gewöhnlichen Jagdthiere, 
den Umfang und die Ausübung des Forst= und Jagdschutzes, 
die Kenntniß der darauf bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, 
. das Rechnen, 
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