Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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9. richtiges und leserliches Schreiben, 
10. die schriftlichen Arbeiten 
bestanden hat, 
zu dessen Beurkundung ihm dieser 
Lehrbrief 
unter unserer eigenhändigen Vollziehung ausgefertigt worden ist. 
Datum Oberforstmeisterei 1 den 
N. N. Oberforstmeister, N 
N. N. Oberförster, als Examinatoren. als Lehrherr. 
N. N. Oberförster, 
  
40. Verordnung, 
eine Amnestie wegen strafbarer Handlungen, welche von Militärpersonen des 
Königlich Sächsischen (XII.) Armeecorps begangen worden sind, betreffend; 
vom 26. Mai 1871. 
In Folge Allerhöchster Entschließung Sr. Majestät des Königs wird hiermit verordnet: 
1. Denjenigen Militärpersonen des Königlich Sächsischen (XII.) Armeecorps, 
welche während des nunmehr beendigten Krieges mit Frankreich auf dem Kriegsschau- 
platze im Dienste gewesen sind, wird wegen solcher, im Gebiete des Königreichs Sachsen 
begangener, von den Civilgerichten zu untersuchender und zu bestrafender Verbrechen, 
Vergehen und Uebertretungen, welche sie vor ihrer durch den Krieg veranlaßten Ein- 
ziehung zum Dienste verübt haben, Amnestie in dem nachbezeichneten Umfange gewährt. 
#&2. Bereits erkannte und noch nicht verbüßte Strafen, soweit sie in Verweis, 
Geldstrafe, Haft oder im Gerichtsgefängnisse zu verbüßender Gefängnißstrafe bestehen, 
sollen nicht weiter vollstreckt werden. 
8. 3. Anhängige und nach § 13 der Militärstrafgerichtsordnung zu beanstanden 
gewesene Untersuchungen und gerichtspolizeiliche, beziehendlich polizeiliche Erörterungen, 
von denen zu erwarten ist, daß sie nur zu Verweis, Geldstrafe, Haft oder zu im Ge- 
richtsgefängnisse zu verbüßender Gefängnißstrafe führen würden, werden nieder- 
geschlagen. 
Darüber, daß keine höhere Strafe zu erwarten sei, entscheidet, nach Befinden nach 
vorheriger Vervollständigung der Erörterungen, die zur Untersuchung zuständige Be- 
hörde.
	        
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