Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
G. Stück vom Jahre 1871. 
     
  
  
  
  
& 41. Bekanntmachung, 
eine authentische Erläuterung der Bestimmung im zweiten Absatze des § 38 der 
Kirchenvorstands= und Synodalordnung betreffend; 
vom 3. Juni 1871. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben auf Anregung und unter 
Zustimmung der evangelisch-lutherischen Landessynode die Bestimmung im zweiten Ab— 
satze des 8 38 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 30. März 1868 (Seite 
217, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) folgendermaßen 
zu erläutern beschlossen: 
Die Kirchenvorstände verbundener Kirchspiele (Mutter-, Tochter-, Schwester- 
kirchen), bei welchen nur ein confirmirter Geistlicher angestellt ist, wählen ge- 
meinschaftlich einen weltlichen Wahlmann. 
Sind mehrere confirmirte Geistliche bei einer Mutterkirche (oder Schwester- 
kirche) angestellt, so wählt der Kirchenvorstand derselben mit dem Kirchenvor- 
stande der Nebenkirche (Tochter= oder Schwesterkirche) gemeinschaftlich so viele 
weltliche Wahlmänner, als von diesen Geistlichen in beiden Kirchen amtiren. 
Haben dagegen Geistliche nur in der Mutterkirche oder nur in der Tochterkirche 
zu amtiren, so hat in jenem Falle der Kirchenvorstand der Ersteren, in diesem 
der Kirchenvorstand der Letzteren eine gleiche Anzahl weltlicher Wahlmänner 
allein zu wählen. 
Diesen Bestimmungen ist bei der Absendung von weltlichen Wahlmännern aus 
verbundenen Kirchspielen in die Versammlung zur Wahl der Synodalmitglieder in 
Zukunft nachzugehen. 
Dresden, am 3. Juni 1871. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Frhr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen. 
Roßberg.
	        
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