Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
G. Stück vom Jahre 1871.
& 41. Bekanntmachung,
eine authentische Erläuterung der Bestimmung im zweiten Absatze des § 38 der
Kirchenvorstands= und Synodalordnung betreffend;
vom 3. Juni 1871.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben auf Anregung und unter
Zustimmung der evangelisch-lutherischen Landessynode die Bestimmung im zweiten Ab—
satze des 8 38 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 30. März 1868 (Seite
217, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) folgendermaßen
zu erläutern beschlossen:
Die Kirchenvorstände verbundener Kirchspiele (Mutter-, Tochter-, Schwester-
kirchen), bei welchen nur ein confirmirter Geistlicher angestellt ist, wählen ge-
meinschaftlich einen weltlichen Wahlmann.
Sind mehrere confirmirte Geistliche bei einer Mutterkirche (oder Schwester-
kirche) angestellt, so wählt der Kirchenvorstand derselben mit dem Kirchenvor-
stande der Nebenkirche (Tochter= oder Schwesterkirche) gemeinschaftlich so viele
weltliche Wahlmänner, als von diesen Geistlichen in beiden Kirchen amtiren.
Haben dagegen Geistliche nur in der Mutterkirche oder nur in der Tochterkirche
zu amtiren, so hat in jenem Falle der Kirchenvorstand der Ersteren, in diesem
der Kirchenvorstand der Letzteren eine gleiche Anzahl weltlicher Wahlmänner
allein zu wählen.
Diesen Bestimmungen ist bei der Absendung von weltlichen Wahlmännern aus
verbundenen Kirchspielen in die Versammlung zur Wahl der Synodalmitglieder in
Zukunft nachzugehen.
Dresden, am 3. Juni 1871.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Frhr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen.
Roßberg.