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1. Das Kirchengesetz, die Errichtung eines evangelisch-lutherischen Landesconsisto—
riums betreffend, wird nach erlangter ständischer Bewilligung des für diese
Behörde erforderlichen Aufwands, gleichzeitig auch
2. das Kirchengesetz, den von jeder ordentlichen Landessynode zu bestellenden stän—
digen Ausschuß betreffend — und zwar dieses, wie jenes mit den von der
Landessynode beschlossenen Abänderungen — bekannt gemacht und ausgeführt
werden.
Auch soll, dem Antrage bei § 4 des zuerstgedachten Gesetzes entsprechend,
nach erfolgter Vereinbarung einer Reorganisation des Schulwesens mit den
Ständen des Landes vor Einführung derselben eine Vorlage über die Art der
Aufsicht des Landesconsistoriums über den Religionsunterricht an die Synode
gelangen.
3. Das Kirchengesetz, die Besetzung geistlicher Stellen betreffend, wird in der von
der Synode beschlossenen Fassung Seiten der Staatsregierung der nächsten
Ständeversammlung zur Erklärung vorgelegt werden und, wenn diese zu der
darin enthaltenen Beschränkung des Patronatrechts ihre Zustimmung erklärt,
zur Publication gelangen.
Das Kirchenregiment wird auch nicht unterlassen, in Folge des dabei ge-
gestellten Antrags in Erwägung zu nehmen:
ob zum besseren Schutze des geistlichen Standes ein Alterszulagengesetz,
wonach den angestellten Geistlichen nach und nach aus den Mitteln der
Parochie eine bessere Besoldung als die ursprüngliche zu Theil werden muß,
zu erlassen sei.
4. Der von der Landessynode beschlossenen Geschäftsordnung wird die nach § 41
der Kirchenvorstands= und Synodalordnung erforderliche Bestätigung ertheilt
werden.
5. Wegen Verlegung des Festes Mariä Verkündigung soll im Verfolg der zustim-
menden Erklärung der Landessynode demnächst Verordnung ergehen.
6. Dem in der Synodalschrift vom 22. Mai dieses Jahres dem Kirchenregimente
unterbreiteten Antrage auf Wegfall der Bußtags= und Pfingstcollecten für den
Zweck der Unterstützung hülfsbedürftiger Lehrer 2c. ist durch Aufhebung dieser
Collecten, ebenso
7. dem in der Synodalschrift vom 24. Mai dieses Jahres gestellten Antrage auf
authentische Erläuterung der Bestimmung im zweiten Absatze des § 38 der
Kirchenvorstands= und Synodalordnung durch Erlaß einer bezüglichen Bekannt-
machung bereits entsprochen worden.
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