Zu § 33 des
Bundes-
gesetzes.
Zu 88 37 und
38 des Bundes-
gesetzes.
Zu § 53 des
Bundes-
gesetzes.
Zu 88 55 und
56 es Bundes-
gesetzes.
Zu § 60 des
Bundes-
gesetzes.
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6#6. Personen, welche nach § 33 des Bundesgesetzes aus dem Auslande nach
Sachsen übernommen werden müssen und bei der Uebernahme hülfsbedürftig sind oder
innerhalb der ersten sieben Tage nach der Uebernahme hülfsbedürftig werden, ohne
einen Unterstützungswohnsitz zu haben, werden, mit Vorbehalt der Erstattung des Auf-
wands für ihre Unterstützung aus der Staatscasse, nach Maßgabe der Bestimmungen
im § 5, Abs. 2 und 3 gegenwärtiger Verordnung demjenigen Ortsarmenverbande, in
welchem sie vormals den letzten Unterstützungswohnsitz gehabt haben, wenn aber ein
solcher nicht zu ermitteln, dem Ortsarmenverbande desjenigen Ortes zugewiesen, an
welchem sie in hülfsbedürftigem Zustande übernommen werden oder an welchem nach
der Uebernahme ihre Hülfsbedürftigkeit zu Tage tritt.
§ 7. Das Verfahren in Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden
über die öffentliche Unterstützung Hülfsbedürftiger richtet sich — vorbehältlich der Be-
stimmungen in § 37, Abs. 2, §§ 38 bis 51 und § 56, Abs. 2 und 3 über die zweite
Instanz und das Verfahren in solchen Fällen, wo die streitenden Armenverbände ver-
schiedenen Bundesstaaten angehören — nach dem Gesetze unter D, das Verfahren in
Administrativjustizsachen betreffend, vom 30. Januar 1835 (Seite 88 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1835) und beziehendlich nach dem Gesetze, die Ver-
minderung der Instanzen in Administrativjustizsachen betreffend, vom 5. Januar 1870
(Seite 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870).
Bezüglich des Gerichtsstandes des Staatsfiscus als Vertreters des provisorischen
Landarmenverbands des Königreichs Sachsen gilt insbesondere die Bestimmung im
§ 2 des Gesetzes D vom 30. Januar 1835.
Die Entscheidung erster Instanz ist in Fällen, in welchen der Fiscus in Vertretung
des provisorischen Landarmenverbands des Königreichs Sachsen als Partei betheiligt
ist, in analoger Anwendung der Bestimmung im § 11, Abs. 3 dieses Gesetzes von der
nach Beschaffenheit des Falles zuständigen Kreisdirection zu ertheilen.
&8. Mit der Vollstreckung der Execution von Entscheidungen auf Grund § 53
des Bundesgesetzes haben die Kreisdirectionen, wenn sie die Entscheidung erster Instanz
ertheilt haben, die unteren Verwaltungsbehörden zu beauftragen.
&9.Q Die zum vermittelnden Einschreiten nach § 55, Abs. 2 und zur Entscheidung
in erster Instanz nach § 56 des Bundezsgesetzes zuständige Behörde ist, wie zeither in
den Fällen von § 22 des Heimathgesetzes vom 26. November 1834 (Seite 434 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1834), die obere Polizeibehörde, d. i-
die Kreisdirection.
* 10. Hülfsbedürftige Ausländer sind, so lange ihre Ausweisung nicht ins Werk
gesetzt wird, da, wo sie hülfsbedürftig werden, von dem Ortsarmenverbande zu unter-