Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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45. Bekanntmachung, 
den zwischen Sachsen und Oesterreich wegen weiterer Vervollständigung der gegen- 
seitigen Eisenbahnverbindungen unter dem 29. September 1869 abgeschlossenen 
Vertrag betreffend; 
vom 15. Mai 1871. 
Neochdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich und Königlich Oester- 
reichisch= Ungarischen Regierung wegen weiterer Vervollständigung der gegenseitigen 
Eisenbahnverbindungen unter dem 29. September 1869 ein Vertrag abgeschlossen wor- 
den ist, so wird derselbe nach erfolgter beiderseitiger Allerhöchster Ratification in der 
Anlage O hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 15. Mai 1871. 
Ministerien der Finanzen, der auswärtigen Angelegenheiten 
und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
□ 
Se. Majestät der König von Sachsen und Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, 
König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, geleitet von dem 
Wunsche, die zwischen beiden Staaten bereits bestehenden Eisenbahnverbindungen im 
Sinne nachbarlicher Freundschaft noch ferner zu vervollständigen, haben, um zu diesem 
Behufe ein Uebereinkommen abzuschließen, zu Bevollmächtigten ernannt 
Se. Majestät der König von Sachsen: 
Ihren Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten, 
Richard Freiherrn von Friesen, Ritter des Hausordens der Rautenkrone, Groß- 
kreuz des Verdienstordens; Ritter des Kaiserlich und Königlich Oesterreichischen 
Ordens der eisernen Krone erster Classe und Großkreuz des Kaiserlich und 
Königlich Oesterreichischen Franz-Joseph-Ordens u. s. w., 
Se. Kaiserlich und Königlich Apostolische Majestät: 
Ihren Wirklichen Geheimen Rath, Joseph Freiherrn von Werner, Großkreuz 
des Leopoldordens, Ritter des Ordens der eisernen Krone erster Classe und des
	        
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