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45. Bekanntmachung,
den zwischen Sachsen und Oesterreich wegen weiterer Vervollständigung der gegen-
seitigen Eisenbahnverbindungen unter dem 29. September 1869 abgeschlossenen
Vertrag betreffend;
vom 15. Mai 1871.
Neochdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich und Königlich Oester-
reichisch= Ungarischen Regierung wegen weiterer Vervollständigung der gegenseitigen
Eisenbahnverbindungen unter dem 29. September 1869 ein Vertrag abgeschlossen wor-
den ist, so wird derselbe nach erfolgter beiderseitiger Allerhöchster Ratification in der
Anlage O hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 15. Mai 1871.
Ministerien der Finanzen, der auswärtigen Angelegenheiten
und des Innern.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
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Se. Majestät der König von Sachsen und Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich,
König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, geleitet von dem
Wunsche, die zwischen beiden Staaten bereits bestehenden Eisenbahnverbindungen im
Sinne nachbarlicher Freundschaft noch ferner zu vervollständigen, haben, um zu diesem
Behufe ein Uebereinkommen abzuschließen, zu Bevollmächtigten ernannt
Se. Majestät der König von Sachsen:
Ihren Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten,
Richard Freiherrn von Friesen, Ritter des Hausordens der Rautenkrone, Groß-
kreuz des Verdienstordens; Ritter des Kaiserlich und Königlich Oesterreichischen
Ordens der eisernen Krone erster Classe und Großkreuz des Kaiserlich und
Königlich Oesterreichischen Franz-Joseph-Ordens u. s. w.,
Se. Kaiserlich und Königlich Apostolische Majestät:
Ihren Wirklichen Geheimen Rath, Joseph Freiherrn von Werner, Großkreuz
des Leopoldordens, Ritter des Ordens der eisernen Krone erster Classe und des