Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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St. Stephansordens; Großkreuz des Königlich Sächsischen Albrechts-, des Her- 
zoglich Sachsen-Ernestinischen Hausordens u. s. w., Mitglied des Herrenhauses 
im Oesterreichischen Reichsrathe; Sr. Kaiserlich und Königlich Apostolischen 
Majestät außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an dem 
Königlich Sächsischen Hofe; sowie an dem Großherzoglichen Hofe von Weimar 
und den Herzöglichen Höfen von Meiningen, Altenburg und Koburg-Gotha, 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer richtig befundenen Vollmachten, mit Vor- 
behalt der Allerhöchsten Ratification über folgende Punkte übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Es wird eine Eisenbahnverbindung zwischen Commotau und Annaberg über Weipert 
hergestellt. 
Artikel 2. 
Auf der Böhmischen Strecke dieser Bahn wird der Bau durch die privilegirte Busch- 
tierader Gesellschaft, auf der Sächsischen Strecke entweder durch eine zum Baue dieser 
Bahn sich rechtzeitig bildende Gesellschaft, oder nach ertheilter ständischer Bewilligung 
auf Staatskosten geführt werden. 
Artikel 3. 
Die Königlich Sächsische Regierung macht sich verbindlich, einer Gesellschaft, die sich 
zu diesem Zwecke bildet, die erforderliche Concession zu ertheilen und die Vollendung 
des Baues bis zum 1. Juli 1871 zur Pflicht zu machen, im entgegengesetzten Falle 
aber auf dem nächsten Landtage die Genehmigung des Baues dieser Strecke bis zur 
Landesgrenze auf Staatskosten zu beantragen und, dafern die ständische Genehmigung 
erfolgt, den Bau thunlichst zu beschleunigen. 
Artikel 4. 
Der Grenzbahnhof auf dieser Bahn wird bei Weipert errichtet. 
Artikel 5. 
Sollte sich zum Baue einer Eisenbahn von einem Punkte der Chemnitz-Annaberger 
Staatsbahn aus über Olbernhau oder Marienberg bis zum Anschlusse an die Linie 
Commotau-Weipert ein Unternehmer finden und die Concession der Königlich Sächsischen 
Regierung hierzu erhalten, oder sollte der Bau einer solchen Bahn von der Königlich 
Sächsischen Regierung auf Staatskosten beschlossen werden, so wird die Kaiserlich und 
Königliche Regierung dem Zustandekommen dieser Bahn und dem Anschlusse derselben 
an die Linie Commotau-Weipert nicht nur kein Hinderniß entgegenstellen, sondern för- 
derlich zu sein sich bestreben, unter dem Vorbehalte, daß die dießfällige Concession zum 
1871. 14
	        
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