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St. Stephansordens; Großkreuz des Königlich Sächsischen Albrechts-, des Her-
zoglich Sachsen-Ernestinischen Hausordens u. s. w., Mitglied des Herrenhauses
im Oesterreichischen Reichsrathe; Sr. Kaiserlich und Königlich Apostolischen
Majestät außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an dem
Königlich Sächsischen Hofe; sowie an dem Großherzoglichen Hofe von Weimar
und den Herzöglichen Höfen von Meiningen, Altenburg und Koburg-Gotha,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer richtig befundenen Vollmachten, mit Vor-
behalt der Allerhöchsten Ratification über folgende Punkte übereingekommen sind:
Artikel 1.
Es wird eine Eisenbahnverbindung zwischen Commotau und Annaberg über Weipert
hergestellt.
Artikel 2.
Auf der Böhmischen Strecke dieser Bahn wird der Bau durch die privilegirte Busch-
tierader Gesellschaft, auf der Sächsischen Strecke entweder durch eine zum Baue dieser
Bahn sich rechtzeitig bildende Gesellschaft, oder nach ertheilter ständischer Bewilligung
auf Staatskosten geführt werden.
Artikel 3.
Die Königlich Sächsische Regierung macht sich verbindlich, einer Gesellschaft, die sich
zu diesem Zwecke bildet, die erforderliche Concession zu ertheilen und die Vollendung
des Baues bis zum 1. Juli 1871 zur Pflicht zu machen, im entgegengesetzten Falle
aber auf dem nächsten Landtage die Genehmigung des Baues dieser Strecke bis zur
Landesgrenze auf Staatskosten zu beantragen und, dafern die ständische Genehmigung
erfolgt, den Bau thunlichst zu beschleunigen.
Artikel 4.
Der Grenzbahnhof auf dieser Bahn wird bei Weipert errichtet.
Artikel 5.
Sollte sich zum Baue einer Eisenbahn von einem Punkte der Chemnitz-Annaberger
Staatsbahn aus über Olbernhau oder Marienberg bis zum Anschlusse an die Linie
Commotau-Weipert ein Unternehmer finden und die Concession der Königlich Sächsischen
Regierung hierzu erhalten, oder sollte der Bau einer solchen Bahn von der Königlich
Sächsischen Regierung auf Staatskosten beschlossen werden, so wird die Kaiserlich und
Königliche Regierung dem Zustandekommen dieser Bahn und dem Anschlusse derselben
an die Linie Commotau-Weipert nicht nur kein Hinderniß entgegenstellen, sondern för-
derlich zu sein sich bestreben, unter dem Vorbehalte, daß die dießfällige Concession zum
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