Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 89 — 
2. hinsichtlich der Civiljustiz 
a) die Regulirung der Nachlässe jener Beamten und Diener, 
5) die Beschlußfassung über die zu dem Vermögen derselben zu eröffnenden Concurse 
und die Leitung der letzteren, wobei jedoch der Oesterreichischen Justizbehörde die 
Einleitung eines Particularconcurses zu dem auf Oesterreichischem Gebiete be- 
findlichen Theile solchen Vermögens unbenommen bleibt. Die Königlich Säch- 
sische Regierung wird die Behörde, welche sich dieser vorbehaltenen Gerichtsbar- 
keit zu unterziehen hat, bestimmen. 
Die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung wird von der im § 69 der 
Oesterreichischen Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 vorgesehenen Ent- 
richtung eines Pauschals für die erhöhten Kosten der Polizeiaufsicht und für die gefälls- 
ämtliche Ueberwachung enthoben. 
6 
Die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung hat das Recht, die Drähte für 
den Betriebstelegraphen an die Pfähle des Staatstelegraphen zu befestigen. 
f. 
Die Festsetzung der Tarife und der Fahrordnung für die erwähnte Eisenbahn bleibt 
der Königlich Sächsischen Regierung vorbehalten. 
g. 
Von der innerhalb des Oesterreichischen Gebiets gelegenen Strecke der in Rede 
stehenden Eisenbahn sollen mit Rücksicht auf deren geringe Ausdehnung und Unselbst— 
ständigkeit mit Ausnahme der Grundsteuer für die eingelösten und sonst erworbenen 
Gründe und sonstigen Objecte keinerlei Abgaben und Steuern erhoben werden. 
b 
Die Dauer der von der Kaiserlich und Königlich Oesterreichischen Regierung zum 
Betriebe der fraglichen Eisenbahnstrecke ertheilten Concession wird auf Sechzig Jahre, 
vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, festgesetzt, nach deren Verlauf das Eigen- 
thum der auf Oesterreichischem Gebiete gelegenen Strecke sammt allen unbeweglichen 
Zugehörungen ohne Entgelt kostenfrei und unmittelbar an den Oesterreichischen Staat 
übergeht. Sollte innerhalb dieser Concessionsdauer der Reinertrag nicht hinreichen, 
das Anlagecapital sammt Zinsen zu tilgen, so verbleibt der Königlich Sächsischen Regier- 
ung der ungeschmälerte Betrieb der Bahn auf so lange, bis nebst der Verzinsung auch 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.