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der Ersatz des Capitals erfolgt ist. Der Kaiserlich und Königlich Oesterreichischen
Staatsverwaltung bleibt aber auch das Recht vorbehalten, die fragliche, auf Oester—
reichischem Gebiete liegende Bahnstrecke zu jeder Zeit nach vorausgegangener halbjäh—
riger Kündigung gegen Erlag (in Silber) der Anlagekosten und der etwa hiervon aus-
ständigen Zinsen einzulösen.
i.
Im Falle die gedachte, auf Oesterreichischem Gebiete gelegene Bahnstrecke nach
Ablauf der Concessionsdauer oder durch Einlösung von der Kaiserlich und Königlich
Oesterreichischen Regierung erworben werden sollte, wird für die entsprechende Fort-
führung des Betriebs auf dieser Strecke durch ein besonderes Uebereinkommen Vorsorge
getroffen werden.
Die Feststellung der näheren Modalitäten, unter welchen auf der ganzen Strecke
der zollamtliche Abfertigungsdienst stattfinden soll, wird einem Uebereinkommen der
beiderseitigen Finanzbehörden vorbehalten.
Sollte sich in der Folge das Bedürfniß einer Haltestelle für den Personenverkehr
zwischen Warnsdorf und Seifhennersdorf zeigen, so wird selbe im beiderseitigen Ein-
verständnisse errichtet werden.
Artikel 8.
Der Betrieb auf der im Böhmischen Gebiete gelegenen Strecke von der Landes-
grenze nach Warnsdorf zu bis zur Landesgrenze in der Richtung nach Seifhennersdorf
wird von der Königlichen Staatseisenbahnverwaltung auf eigene Rechnung und nach
Maßgabe der für den Betrieb auf den Sächsischen Staatsbahnen bestehenden Vorschriften
geführt.
Letztere besorgt auch die Unterhaltung der Bahn, die Anstellung und Instruirung
der Bahnwärter und überhaupt aller zum Betriebe und zum Behufe der Bahnunterhalt-
ung nöthigen Offizianten und Arbeiter.
Die Böhmische Nordbahngesellschaft wird der Sächsischen Staatsbahnverwaltung
die Mitbenutzung ihres Warnsdorfer Bahnhofs, unter Einräumung der nöthigen Be-
triebslocalitäten und Einrichtungen, gestatten.
Die specielle Regulirung dieser Verhältnisse bleibt einem besonderen Vertrage
zwischen der Sächsischen Staatsbahnverwaltung und dem Verwaltungsrathe der Böh-
mischen Nordbahn vorbehalten.
Artikel 9.
Die Kaiserlich und Königliche Regierung gestattet die zollfreie Einfuhr aller, sowohl
zur ersten Anlage der Betriebseinrichtungen im weitesten Sinne (also einschließlich der
Betriebstelegraphen, der Signalvorrichtungen u. s. w.), sowie zur Unterhaltung derselben