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Artikel 18.
Gegenwärtiger Vertrag soll baldthunlichst zur Allerhöchsten Ratification vorgelegt
und die Auswechselung der Ratificationsurkunden in Dresden bewirkt werden.
So geschehen Dresden, den 29. September 1869.
Frhr. v. Friesen. Joseph Frhr. v. Werner.
MÆ Ab. Verordnung,
den Wegfall der Erörterungen zu Feststellung der Heimath neugeborner Kinder
betreffend;
vom 8. Juni 1871.
D. mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom
6. Juni 1870 (Seite 360 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1870) die Bestimmungen
über Erwerbung und beziehendlich Verlust der Heimathangehörigkeit in den §§ 8 bis 14
des Heimathgesetzes vom 26. November 1834 (Seite 449 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1834) — abgesehen von der einstweiligen Fortdauer ihrer Wirkung
nach Maßgabe der Bestimmung im § 65 des Bundesgesetzes — außer Geltung ge-
langen, so erledigen sich auch vom 1. Juli dieses Jahres an die Vorschriften der §§ 7,
8 und 9 der Verordnung zu Ausführung des Heimathgesetzes vom 26. November 1834
(Seite 457 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1834) über die Sicherung
des Nachweises der Heimathangehörigkeit der innerhalb eines Sächsischen Heimathbezirks
gebornen Kinder, sowie die hierauf bezügliche Bestimmung im § 2 der Verordnung, die
in die Kirchenbücher aufzunehmenden Nachrichten über Heimathangehörigkeitsverhältnisse
betreffend, vom 2. Januar 1835 (Seite 5 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1835).
Auch sind mit Rücksicht auf den veränderten Stand der Gesetzgebung diejenigen
noch schwebenden Differenzen nicht weiter fortzustellen, welche wegen der Heimath-
angehörigkeit von Kindern, deren öffentliche Unterstützung auf Grund eigenen Heimath-
rechts nicht unmittelbar in Frage ist, in Folge der vorstehend gedachten Verordnungs-
bestimmungen anhängig geworden sind.
Dresden, den 8. Juni 1871.
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts und
des Innern.
Frhr. v. Falkenstein. v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.