Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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16. Der Präsident stellt die Fragen; über die Fragstellung kann das Wort be= Fragstellung. 
gehrt werden. Ueber Einwendungen gegen die angekündigte Fragstellung entscheidet, 
sofern sie nicht der Vorsitzende als begründet anerkennt, die Landessynode. — Auch 
ohne daß es einer Unterstützung bedarf, kann auf Theilung der Fragen angetragen 
werden. Wenn über deren Zulässigkeit Zweifel entstehen, so entscheidet bei Anträgen 
der Antragsteller, in allen anderen Fällen die Synode. 
Sind mehrere Fragen vorhanden, so hat der Präsident solche sämmtlich der Reihen- 
folge nach vorzulegen. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie einfach durch Ja oder 
Nein beantwortet werden können. 
Hierbei werden in der Regel die formellen Fragen den materiellen, Abänderungs- 
vorschläge der ursprünglichen Vorlage, und unter ihnen diejenigen, welche sich von letzte- 
rer am weitesten entfernen, den anderen vorzuziehen, Fragen, welche Zahlen betreffen, 
bei Einnahmeposten zunächst auf die kleinste, bei Ausgaben und Zeitbestimmungen auf 
die größte Ziffer zu richten sein. Uebrigens bleibt dem Vorsitzenden in allen Fällen, in 
welchen der logische Zusammenhang eine andere Reihenfolge der Fragen fordert, hier- 
über das freie Ermessen vorbehalten. 
17. Die Abstimmung erfolgt über jede Frage gesondert durch Sitzenbleiben mit Abstimmung. 
„Ja,“ durch Aufstehen mit „Nein.“ Kein anwesendes Mitglied darf sich der Abstimm- 
ung enthalten. Bleibt die Mehrheit ohne Zählung zweifelhaft, so ist die Zählung vor- 
zunehmen; auch kann in solchem Falle, sowie sonst, ein Mitglied, unterstützt von zehn 
Mitgliedern, die Abstimmung durch Namensaufruf verlangen und hat die Synode hier- 
über Beschluß zu fassen. 
Die Endabstimmung über Vorlagen des Kirchenregiments ist jedesmal durch Namens- 
aufruf zu bewirken. 
Der Namensaufruf erfolgt fortrückend nach dem Alphabet. Nach der erstmaligen 
alphabetischen Abstimmung wird noch einmal eursorisch das Alphabet wiederholt und 
damit die Abstimmung geschlossen. Eine Motivirung der Abstimmung und ein späteres 
Nachtragen der Stimmen abwesender Mitglieder ist nicht gestattet. 
Der Präsident hat das Ergebniß jeder Abstimmung der Versammlung sofort be- 
kannt zu machen. 
818. Die Vorlagen des Kirchenregiments werden gedruckt an die Mitglieder der Druckvorlagen. 
Synode vertheilt. Die Berathung über diese geht allen anderen Berathungen voraus. 
Druckvorlagen werden nicht verlesen, wenn nicht die Synode in einzelnen Fällen 
ausdrücklich etwas Anderes beschließt. 
*19. Einer zweimaligen Berathung und Abstimmung zu endgültiger Beschluß- Zweimalige 
fassung der Landessynode bedarf es Berathung.
	        
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