Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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öffentlichten Regulativs, betreffend die Gewährung der Zoll- und Steuervergütung für 
in das Ausland versandten Tabak (Seite 178 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1869) folgende Aenderungen ein: 
1. Bei der Abfertigung des mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgehenden 
inländischen Rohtabaks kann statt der Nettoverwiegung das Nettogewicht durch 
Abrechnung eines Tarasatzes von 2 Procent von dem Bruttogewichte festgestellt 
werden, wenn der Rohtabak in Leinwand verpackt ist. 
2. Die Bestimmung, nach welcher das Brutto= und Nettogewicht der einzelnen Colli 
in den Anmeldungen zu declariren ist, bleibt aufrecht erhalten. 
3. Das durch Abrechnung des vorgedachten Tarasatzes berechnete Nettogewicht wird 
jedoch nur dann der Feststellung der Steuervergütung zu Grunde gelegt, wenn 
es nicht mehr beträgt, als das von dem Versender in der Anmeldung ange- 
gebene; das Letztere wird zu Grunde gelegt, wenn es geringer ist, als das durch 
Berechnung ermittelte. 
4. Der Abfertigungsstelle steht in jedem Falle die Befugniß zu, statt der Berechnung 
des Nettogewichts nach dem Tarasatze, die Ermittelung des Nettogewichts durch 
wirkliche Verwiegung eintreten zu lassen. Von dieser Befugniß ist Gebrauch 
zu machen, wenn anzunehmen ist, daß das wirkliche Nettogewicht erheblich ge- 
ringer ist, als das aus der Berechnung hervorgehende. Zum Anhalte für die 
Beurtheilung können nach Befinden der Abfertigungsstellen einzelne Colli der 
Nettoverwiegung unterworfen werden. 
5. Für Rohtabak in anderer Verpackung als in Leinwand, sowie für Tabaksfabrikate, 
bewendet es bei der bisherigen Vorschrift der Nettogewichtsermittelung durch 
Verwiegung. Es kann jedoch in diesen Fällen Probeverwiegung eintreten, wenn 
Colli von nahezu gleichem Gewichte, gleicher Beschaffenheit, gleicher Verpack- 
ungsart und gleichem Inhalte vorliegen und sonst keine Bedenken bestehen. 
Abweichungen von nicht mehr als 5 Procent des Bruttogewichts sollen dabei 
die Probeverwiegung nicht ausschließen. Von jeder Waarenpost, bei welcher 
die Probeverwiegung zur Anwendung kommt, ist wenigstens der vierte Theil 
der dazu gehörigen Colli der Ermittelung des Nettogewichts durch wirkliche Ver- 
wiegung zu unterwerfen. 
6. Zum Zwecke der Feststellung des Inhalts ist, auch wenn nach den vorstehenden 
Vorschriften Taravergütung oder probeweise Nettoverwiegung erfolgt, die innere 
Besichtigung und Prüfung der Colli mit aller Genauigkeit zu handhaben. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 27. Juni 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen.
	        
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