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öffentlichten Regulativs, betreffend die Gewährung der Zoll- und Steuervergütung für
in das Ausland versandten Tabak (Seite 178 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes
vom Jahre 1869) folgende Aenderungen ein:
1. Bei der Abfertigung des mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgehenden
inländischen Rohtabaks kann statt der Nettoverwiegung das Nettogewicht durch
Abrechnung eines Tarasatzes von 2 Procent von dem Bruttogewichte festgestellt
werden, wenn der Rohtabak in Leinwand verpackt ist.
2. Die Bestimmung, nach welcher das Brutto= und Nettogewicht der einzelnen Colli
in den Anmeldungen zu declariren ist, bleibt aufrecht erhalten.
3. Das durch Abrechnung des vorgedachten Tarasatzes berechnete Nettogewicht wird
jedoch nur dann der Feststellung der Steuervergütung zu Grunde gelegt, wenn
es nicht mehr beträgt, als das von dem Versender in der Anmeldung ange-
gebene; das Letztere wird zu Grunde gelegt, wenn es geringer ist, als das durch
Berechnung ermittelte.
4. Der Abfertigungsstelle steht in jedem Falle die Befugniß zu, statt der Berechnung
des Nettogewichts nach dem Tarasatze, die Ermittelung des Nettogewichts durch
wirkliche Verwiegung eintreten zu lassen. Von dieser Befugniß ist Gebrauch
zu machen, wenn anzunehmen ist, daß das wirkliche Nettogewicht erheblich ge-
ringer ist, als das aus der Berechnung hervorgehende. Zum Anhalte für die
Beurtheilung können nach Befinden der Abfertigungsstellen einzelne Colli der
Nettoverwiegung unterworfen werden.
5. Für Rohtabak in anderer Verpackung als in Leinwand, sowie für Tabaksfabrikate,
bewendet es bei der bisherigen Vorschrift der Nettogewichtsermittelung durch
Verwiegung. Es kann jedoch in diesen Fällen Probeverwiegung eintreten, wenn
Colli von nahezu gleichem Gewichte, gleicher Beschaffenheit, gleicher Verpack-
ungsart und gleichem Inhalte vorliegen und sonst keine Bedenken bestehen.
Abweichungen von nicht mehr als 5 Procent des Bruttogewichts sollen dabei
die Probeverwiegung nicht ausschließen. Von jeder Waarenpost, bei welcher
die Probeverwiegung zur Anwendung kommt, ist wenigstens der vierte Theil
der dazu gehörigen Colli der Ermittelung des Nettogewichts durch wirkliche Ver-
wiegung zu unterwerfen.
6. Zum Zwecke der Feststellung des Inhalts ist, auch wenn nach den vorstehenden
Vorschriften Taravergütung oder probeweise Nettoverwiegung erfolgt, die innere
Besichtigung und Prüfung der Colli mit aller Genauigkeit zu handhaben.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 27. Juni 1871.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.