Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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oder Preußischen Eisenbahnen innerhalb eines Zeitraums von 25 Jahren, vom 
Tage der Ertheilung der definitiven Concession an gerechnet, weder selbst aus— 
führen, noch durch Andere ausführen lassen zu wollen,“ 
wieder zurückgenommen und für die Zukunft als nicht ertheilt betrachtet werde. 
2. 
Die Kaiserlich und Königlich Oesterreichisch-Ungarische Regierung verspricht dagegen, 
für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen 
zwischen Pirna und Dux und zwischen Johanngeorgenstadt und Carlsbad, 
sowie zur Fortsetzung einer im Sächsischen Müglitzthale aufwärts zu bauenden Eisen- 
bahn auf Böhmischem Gebiete bis zum Anschlusse an einen geeigneten Punkt der 
bereits früher genehmigten Eisenbahnlinie Dux-Klingenberg (oder Freiberg), sobald sich 
Unternehmer für diese Linie finden, die erforderlichen Concessionen zu ertheilen und 
dabei den Unternehmern keine härteren Bedingungen aufzuerlegen, als solche, welche 
überhaupt den Gesetzen und allgemeinen Vorschriften gemäß den in Böhmen neuerdings 
erbauten Eisenbahnen auferlegt zu werden pflegen. 
Auch wird die Kaiserlich und Königlich Oesterreichisch= Ungarische Regierung den 
Anschluß der Müglitzthalbahn an die Dux-Klingenberger (Freiberger) Bahn auf Böh- 
mischem Territorium gestatten. 
3. 
Die in Punkt 1 und 2 enthaltenen gegenseitigen Zusicherungen treten in Kraft, 
sobald die direete Bahnverbindung zwischen Reichenberg und Görlitz durch die erforder- 
liche Zustimmung des Reichsraths sichergestellt ist. " 
4 
Nach Erfolg der unter 3 erwähnten Zustimmung des Reichsraths sollen sofort 
beiderseits Commissare zusammentreten, um für die Eisenbahnlinie Pirna-Dux einen 
geeigneten Grenzübergangspunkt zu ermitteln und über alle sonst in Bezug auf den 
Bau und den Betrieb dieser Eisenbahn von den Regierungen noch zu vereinbarenden 
und festzustellenden Punkte ein Uebereinkommen zu treffen. 
Zu gleichem Zwecke werden hinsichtlich der Eisenbahnlinie Johanngeorgenstadt- 
Carlsbad und hinsichtlich der Müglitzthalbahn Commissare zusammentreten, sobald sich 
für diese Linie geeignete und mit den nöthigen Mitteln versehene Unternehmer gefunden 
haben.
	        
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