Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1871.
.
& 68. Bekanntmachung,
die Zollregieeinrichtungen auf der Zittau-Großschönau-Warnsdorfer
Staatseisenbahn betreffend;
vom 12. August 1871.
De durch Art. 6 des zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich
Oesterreichisch= Ungarischen Staatsregierung über die weitere Vervollständigung der die
beiderseitigen Staatsgebiete bereits verbindenden Eisenbahnen abgeschlossenen Staats-
vertrags vom 29. September 1869 (Seite 86 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1871) vereinbarte Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen Groß-
schönau einer= und Warnsdorf andererseits ist vollendet, und soll der Betrieb auf
dieser Bahnstrecke am 15. gegenwärtigen Monats eröffnet werden, gleichzeitig aber die
ebenfalls vereinbarte Errichtung eines Grenzbahnhofs in Warnsdorf ins Leben
treten.
Die Ausführung dieser Maßregel bedingt, nach Art. 14 des nämlichen Staats-
vertrags, die Errichtung combinirter, mit, soweit thunlich, gleichen Abfertigungsbefug-
nissen ausgestatteter Grenzabfertigungsstellen im Bahnhofe zu Warnsdorf, welche ihre
Wirksamkeit künftig, nach Vollendung des Baues der Südoberlausitzer Staatsbahn bis
Seifhennersdorf, auch auf die Seifhennersdorf-Warnsdorfer Grenzlinie zu erstrecken
haben werden.
Demzufolge wird das in Warnsdorf bereits bestehende Kaiserlich Königliche Haupt-
zollamt in den Bahnhof verlegt, und bis diese, von mehrfachen baulichen Einrichtungen
abhängige Verlegung möglich, dort durch eine Hauptamtsabtheilung mit unbeschränkten
Abfertigungsbefugnissen, sowie mit der Verzollungscompetenz von Hauptämtern erster
Classe, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit der Waaren, deren Verkehrsrichtung und
Bestimmung, ersetzt werden. Sachsischerseits wird dagegen im Bahnhofe Warnsdorf
sogleich beim Beginne der Betriebseröffnung auf der Strecke Großschönau-Warnsdorf
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