Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Metallschornsteine für stationäre Dampfkessel sind nur dann zulässig, wenn das 
nächste Gebäude der benachbarten Grundstücke mit harter Dachung mindestens 30, mit 
weicher Dachung mindestens 60 Meter entfernt ist. 
8 8. Vermeid— &8. Die Feuerungen müssen so eingerichtet sein, daß die Verbrennung möglichst 
ung von Be= rauchfrei erfolgt und die benachbarten Grundbesitzer durch Rauch, Ruß 2c. Beschädig- 
lästigung der . ». . . 
Umgebung. ungen oder erhebliche Belästigungen nicht erfahren. 
Treten solche Belästigungen oder Beschädigungen, nachdem der Dampfkessel in Be- 
trieb gesetzt worden ist, dennoch hervor, so ist der Unternehmer zur nachträglichen Be- 
seitigung derselben durch Erhöhung des Schornsteins, Anwendung rauchverhütender 
Vorrichtungen, Benutzung eines anderen Brennmaterials oder auf andere Weise ver- 
pflichtet und hat solche innerhalb der nach Ermessen des technischen Beamten zu bestim- 
menden drit zu bewirken. 
8 9. Vermeid- 	.S Esist dafür Sorge zu tragen, daß das Geräusch des ausströmenden Dampfes von 
r der Straße aus nicht in einer den Verkehr störenden Weise wahrgenommen werden kann. 
perausches, Der Gebrauch von Dampfpfeifen außerhalb des Eisenbahnbetriebs ist innerhalb 
eines Raumes von 900 Metern, von der äußeren Grenze der Eisenbahngrundstücke an 
gerechnet, verboten. 
§10. Besondere 10. Die Locomobilen unterliegen folgenden besonderen Vorschriften: 
Bestimm- 1. Sie sind in regelmäßigen Fristen von zwei zu zwei Jahren einer wiederholten 
ungen für .. » 
LommobilmFesttgkettsprufungzuunterwerfen. 
2. Sie dürfen in Gebäuden, in welchen leicht entzündliche Gegenstände sich befinden, 
nicht in Betrieb genommen und nach Beendigung des Gebrauchs vor eingetretener Ver— 
kühlung nicht aufbewahrt werden. 
3. Bei Benutzung von Locomobilen sind in allen Fällen die geeigneten Vorkehrungen 
zu thunlichster Verhütung von Feuersgefahr zu treffen; insbesondere ist ausreichendes 
Wasser in Bereitschaft zu halten, um einen entstehenden Brand sofort löschen zu können. 
4. Als diensttüchtig amtlich anerkannte Locomobilen, in welchen ein zweckentsprechen— 
der Funkenfänger angebracht ist, dürfen auch ohne besondere amtliche Genehmigung 
aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn der Ort ihrer Aufstellung von 
bewohnten Gebäuden, 
anderen Gebäuden mit weicher Dachung, welche sich auf fremden Grund— 
Getreide- und Heufeimen, stücken befinden, 
sonstigen Anhäufungen leicht brennbarer Stoffe, 
sowie von öffentlichen Straßen und Wegen 
a) bei Feuerung mit Steinkohlen oder Kokes mindestens 12 Meter, 
b) bei Feuerung mit Holz, Braunkohlen oder Torf mindestens 30 Meter 
entfernt ist.
	        
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