Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Beträgt der Abstand weniger, so bedarf es zur Inbetriebsetzung der Locomobile 
der schriftlich erklärten Einwilligung des betheiligten Grundstücksnachbars, beziehendlich 
der betreffenden Straßenpolizeibehörde. 
5. Wenn Locomobilen gewerbsmäßig, d. h. gegen Entgelt an Andere zur Benutzung 
auf Zeit überlassen werden, so sind sowohl der Verleiher, als in dessen Abwesenheit Der— 
jenige, welcher an dessen Stelle die Locomobile zu führen hat, als auch der Benutzer 
derselben für die genaue Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung, sowie für jede 
vorkommende Fahrlässigkeit gleichmäßig verantwortlich. 
&11. Der Maschinenraum muß geräumig genug sein, daß man zu den Kesseln 811. Besondere 
gelangen und sie gehörig bedienen kann, und ist von den Passagierräumen durch Blech= Bestimm- 
wände zu trennen. u sür 
Mindestens nach je dreimonatlicher Benutzung ist jeder Kessel kalt zu legen, zu öffnen dampffkessel. 
und einer inneren Revision zu unterwerfen. 
Im Uebrigen ist den Bestimmungen der Verordnung der Ministerien des Innern 
und der Finanzen vom 2. Januar 1864, die strom= und schifffahrtspolizeilichen Vor- 
schriften für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend (Seite 2 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1864), nachzugehen, insbesondere auch den Bestimm- 
ungen über das Dienstpersonal und die Maschinisten in §§ 98 und 100 jener Verord- 
nung, für welche eine Anweisung unter Nr. 3 hier beiliegt, sowie den Bestimmungen — 
über die nach §§ 37 und 38 dieser Verordnung zu wiederholenden Prüfungen. — 
§ 12. Dampfkessel aus dem Auslande sind auch in dem Falle der Festigkeitsprobe § 12. Aus- 
zu unterwerfen, wenn sie im Auslande bereits geprüft waren. ländische 
Dampfkessel jedoch, welche bereits in einem anderen Staate des Deutschen Reichs, Dampffefel. 
wo die Gewerbeordnung vom 23. Juni 1869 in Geltung steht, nach den allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen vom 29. Mai 1871 geprüft sind, unterliegen einer ander- 
weiten Festigkeitsprobe nur dann, wenn sie durch den Transport oder aus sonstiger 
Veranlassung Beschädigungen erlitten haben, welche die Wiederholung der Probe ge— 
boten erscheinen lassen. 
Wegen der Locomobilen vergl. § 32. 
*13. Während des Betriebs liegen dem Besitzer e eines Dampfkessels, dessen hierzu § 13. Ob- 
Beauftragten oder beziehendlich dem Benutzer eines Dampfkessels folgende Verpflicht= liegenheiten der 
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1. Es ist darauf zu sehen, daß alle im Interesse der Sicherheit für den Kessel vor— 
geschriebenen Apparate fortdauernd in ungestörter Wirksamkeit sich befinden, namentlich 
die Sicherheitsventile nicht überlastet werden. 
2. Der Kessel muß in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speisewassers ab— 
hängigen Fristen gereinigt und besichtigt werden.
	        
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