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Beträgt der Abstand weniger, so bedarf es zur Inbetriebsetzung der Locomobile
der schriftlich erklärten Einwilligung des betheiligten Grundstücksnachbars, beziehendlich
der betreffenden Straßenpolizeibehörde.
5. Wenn Locomobilen gewerbsmäßig, d. h. gegen Entgelt an Andere zur Benutzung
auf Zeit überlassen werden, so sind sowohl der Verleiher, als in dessen Abwesenheit Der—
jenige, welcher an dessen Stelle die Locomobile zu führen hat, als auch der Benutzer
derselben für die genaue Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung, sowie für jede
vorkommende Fahrlässigkeit gleichmäßig verantwortlich.
&11. Der Maschinenraum muß geräumig genug sein, daß man zu den Kesseln 811. Besondere
gelangen und sie gehörig bedienen kann, und ist von den Passagierräumen durch Blech= Bestimm-
wände zu trennen. u sür
Mindestens nach je dreimonatlicher Benutzung ist jeder Kessel kalt zu legen, zu öffnen dampffkessel.
und einer inneren Revision zu unterwerfen.
Im Uebrigen ist den Bestimmungen der Verordnung der Ministerien des Innern
und der Finanzen vom 2. Januar 1864, die strom= und schifffahrtspolizeilichen Vor-
schriften für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend (Seite 2 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1864), nachzugehen, insbesondere auch den Bestimm-
ungen über das Dienstpersonal und die Maschinisten in §§ 98 und 100 jener Verord-
nung, für welche eine Anweisung unter Nr. 3 hier beiliegt, sowie den Bestimmungen —
über die nach §§ 37 und 38 dieser Verordnung zu wiederholenden Prüfungen. —
§ 12. Dampfkessel aus dem Auslande sind auch in dem Falle der Festigkeitsprobe § 12. Aus-
zu unterwerfen, wenn sie im Auslande bereits geprüft waren. ländische
Dampfkessel jedoch, welche bereits in einem anderen Staate des Deutschen Reichs, Dampffefel.
wo die Gewerbeordnung vom 23. Juni 1869 in Geltung steht, nach den allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen vom 29. Mai 1871 geprüft sind, unterliegen einer ander-
weiten Festigkeitsprobe nur dann, wenn sie durch den Transport oder aus sonstiger
Veranlassung Beschädigungen erlitten haben, welche die Wiederholung der Probe ge—
boten erscheinen lassen.
Wegen der Locomobilen vergl. § 32.
*13. Während des Betriebs liegen dem Besitzer e eines Dampfkessels, dessen hierzu § 13. Ob-
Beauftragten oder beziehendlich dem Benutzer eines Dampfkessels folgende Verpflicht= liegenheiten der
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1. Es ist darauf zu sehen, daß alle im Interesse der Sicherheit für den Kessel vor—
geschriebenen Apparate fortdauernd in ungestörter Wirksamkeit sich befinden, namentlich
die Sicherheitsventile nicht überlastet werden.
2. Der Kessel muß in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speisewassers ab—
hängigen Fristen gereinigt und besichtigt werden.