Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Die hierbei innezuhaltenden Sätze der Kosten sind: 
5 Thaler für ein Gutachten über eine neue Anlage, über eine Veränderung oder über 
Beschwerden wegen Belästigung, sofern dieselben nicht mit den ersten Begutacht- 
ungen zu verbinden sind; 
2 Thaler für eine Kesselprobe mit Protocollaufnahme; 
2 Thaler für jede Revision einer neuen oder veränderten Anlage, sowie für jede 
verschuldete Nachrevision, einschließlich des Protocolls und beziehendlich Aus- 
fertigung des Betriebserlaubnißscheins (Certificats): 
1 Thaler für die Beantwortung der Frage, ob es sich um einen Dampfkessel im 
Sinne der allgemeinen Bestimmungen handle; 
1 Thaler für Ausfertigung eines neuen Betriebserlaubnißscheins (Certificats), wenn 
das frühere Exemplar durch Schuld des Besitzers unbrauchbar geworden ist. 
Blose Besitzveränderung macht an sich die Ausstellung eines neuen Certificats 
nicht nothwendig, es ist nur der neue Besitzer auf demselben zu bemerken, wofür nichts 
zu berechnen ist. 
Wird die Revision mit der Kesselprobe verbunden, so kommt der Satz von 2 Thalern 
nur einfach in Anwendung. 
Bei auswärtigen Expeditionen ist außer den oben angeführten Gebühren noch Aus- 
lösung nach dem Satze von drei Thalern für den Tag zu berechnen. 
8 24. Wegfall §&24. Beschädigungen eines Dampfkessels, welche bei der Prüfung (§ 11 der allge- 
vo chede- meinen Bestimmungen) in Folge zu geringer Festigkeit sich zeigen, oder Verluste, welche 
in Folge der Kaltlegung (§ 22, Nr. 2), der Außerbetriebsetzung (§ 22, Nr. 3) oder 
sonst durch die Ausführung der Vorschriften dieser Verordnung entstehen, gewähren 
keinen Anspruch auf Entschädigung den Aufsichtsbehörden gegenüber. 
§ 25. Dispen- *25. Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen und den Bestimmungen 
zegeten. 9 dieser Verordnung können nur von dem Ministerium des Innern gestattet werden. 
stimmungen. 
b. Für statio- ¾12 s» - 
ALTMij b) Für stationäre Dampfkessel insbesondere. 
kessel. 
§ 26. Anzeige &26. Ueber die beabsichtigte Anlage eines neuen stationären Dampf= 
ner *.* kessels ist Anzeige an die Ortsbaupolizeibehörde zu erstatten. Dabei ist anzugeben: 
eine Damf- die Bestimmung des Kessels, beziehendlich die Kraft und Art der Dampfmaschine 
s erster 
ese und ihre Verwendung, 
Classe, oder der Verfertiger des Kessels, 
wegen Wieder- ob der Kessel bereits am Erzeugungsorte die Festigkeitsprobe bestanden hat, 
inbetrieb= Z « Z 
setzung eines mit welchem Brennmateriale derselbe befeuert werden soll. 
solchen.
	        
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