Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe 
betreffend (Seite 2 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864), die 
Festigkeitsprüfung neuer Kessel durch das Elbstromgericht zu Dresden unter Zuzieh- 
ung des demselben beigeordneten technischen Beamten vorgenommen und über das Er- 
gebniß ein von dem Vorstande des Elbstromgerichts, dem technischen Beamten und dem 
Schiffseigner zu unterzeichnendes Protocoll aufgenommen, welches an die Kreisdirection 
zu Dresden einzureichen ist. 
Eine gleiche Prüfung und Revision findet mindestens jährlich einmal mit Beginn 
der regelmäßigen Fahrten, sowie nach jeder Hauptreparatur durch den technischen Be- 
amten statt, welcher das von ihm über das Ergebniß aufzunehmende, von dem Schiffs- 
eigner mit zu unterzeichnende Protocoll an das Elbstromgericht abzugeben hat, vor- 
behältlich jedoch außerordentlicher Revisionen, welche die Kreisdirection zu Dresden 
jederzeit anordnen kann. 
Das Zeugniß über die Diensttüchtigkeit wird von dem Elbstromgerichte ausgestellt, 
es ist innerhalb des betreffenden Dampfschiffs auszuhängen und bis zur Beendigung der 
nächsten Untersuchung ausgehängt zu lassen. 
38. Die Prüfung und Revision anderer, den Bestimmungen der Verordnung § 38. Andere 
vom 2. Januar 1864 nicht unterworfener Schiffsdampftkessl ist bei der betreffenden Schiffs- 
·»» « dampfiessel. 
Ortsbaupolizeibehörde und dem technischen Beamten des Bezirks zu beantragen und es ampfteste 
tritt hierbei das Verfahren wie bei den stationären Dampfkesseln ein. 
B. Für Bampfkessel, welche sich im Staatsbesitze befinden. B. Für 
Dampfkessel im 
Staatsbesitze. 
#39. Wenn die Anlage oder eine wesentliche Veränderung, oder der Umbau § 39. Prüfung 
eines der obengenannten Dampfkessel mit Ausschluß der Locomotiven beabsichtigt wird, der Anlage für 
so ist von der betreffenden fiscalischen Behörde eine Mittheilung an die Ortspolizei- Fe re 
behörde und gleichzeitig Anzeige an den im Einverständnisse der Ministerien des Innern 
und der Finanzen ernannten technischen Beamten zu machen. 
Die Polizeibehörde ist dann berechtigt, der technische Beamte aber verpflichtet, von 
den einschlagenden Plänen und der Anlage selbst Einsicht zu nehmen; dieselben haben 
sich, wenn ihnen gegen die Ausführung in der beabsichtigten Weise Bedenken beigehen, 
behufs der Erledigung derselben vorerst mit dem ausführenden Baubeamten und Tech— 
niker unmittelbar zu vernehmen. 
Bei nicht erfolgender Erledigung sind die Bedenken der betreffenden Kreisdirection 
anzuzeigen, welche, insofern durch deren vorherige weitere Vernehmung mit der be— 
treffenden fiscalischen Behörde die Differenz nicht zur Beseitigung gelangen sollte, den
	        
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