Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Fall zur Kenntniß des Ministeriums des Innern behufs schließlicher, im Einverständ- 
nisse mit dem Finanzministerium zu ertheilender Bescheidung zu bringen hat. 
40. Revision 40. Ist ein neuer oder wegen wesentlicher Reparatur außer Gebrauch gesetzter 
und hee solcher Dampfkessel zur Vornahme der Festigkeitsprüfung oder Ingangsetzung fertig, so 
stationaren ist wie im § 39 der Polizeibehörde und dem technischen Beamten Anzeige zu machen. 
Kesseln. Der Letztere hat dann den Dampfkessel nach den Vorschriften dieser Verordnung zu 
prüfen und zu untersuchen. 
Das hierbei in zwei Exemplaren auszufertigende Protocoll ist von den fiscalischen 
Aufsichtsbeamten (Maschinenmeister, Maschinisten) mit zu vollziehen; enthält es noch 
nicht erledigte Bedenken, so ist wie im § 39 zu verfahren; ist dieß nicht der Fall, so 
wird ein Exemplar der Behörde, welche die erste Anzeige erstattete, zugesendet und dem- 
selben das von dem technischen Beamten ausgefertigte Certificat beigefügt. 
Das zweite Exemplar der Protocolle verbleibt bei den Acten des technischen Beamten. 
41. Loco- 41. Wegen Besichtigung und Prüfung der Locomotiven der Eisenbahnen, welche 
Seender in der Verwaltung des Staates stehen, haben die im § 79 des Bahnpolizeireglements 
bezeichneten Aufsichtsorgane die erforderlichen Anträge an den betreffenden technischen 
Beamten zu stellen. 
Es bedarf bei dem übrigens wie in §§ 39 und 40 zu befolgenden Verfahren einer 
Anzeige an die Ortspolizeibehörde und einer Betheiligung der Letzteren nicht. 
Das Revisionsprotocoll vertritt, wenn es die Bemerkung der Betriebstüchtigkeit 
enthält, die Stelle des Betriebserlaubnißscheins bis zu der Zeit, wo eine neue Festig- 
keitsprüfung stattfindet oder einzutreten hat. 
§ 42. Revi- 42. Bei der regelmäßigen (vergl. § 18), durch den technischen Beamten er- 
sionen. folgenden Revision wird das Protocoll nur in dem Falle von dem fiscalischen Aufsichts- 
beamten mit unterzeichnet, wenn sich Veranlassung zu Bemerkungen findet; auch ist nur 
in diesem Falle dasselbe in doppelten Exemplaren auszufertigen, von denen das eine 
843. Anweng- den in §§ 40 und 41 erwähnten Behörden zugestellt wird. 
barkeit der Vor- #43. Den im Abschnitte 1 und im Abschnitte II § 33 sub 3 und 4 enthaltenen 
schriften im I. « · · « « 2 indli - 
en um Vorschriften ist auch bei den im Besitze des Staates rc. befindlichen Dampfkesseln nach 
Abschnitte II. zugehen. 
inn III. Strafbestimmungen. 
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5 4. Anlagen § 44. Wer eine Dampfkesselanlage ohne vorher erlangte Genehmigung errichtet, 
ohne Ge= verlegt, oder sonst wesentlich verändert, wird nach Maßgabe § 147, 2 der Bundes- 
nehmigung. gewerbeordnung vom 23. Juni 1869 mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern und im 
Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
	        
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