Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 165 — 
3. Vor Beginn der Beheizung einer Locomobile hat sich der Heizer immer zuerst 
davon zu überzeugen, ob sich die erforderliche Wassermenge im Kessel befindet. Ist dieß 
nicht der Fall, so muß vor allen Dingen das fehlende Wasser eingeführt werden. 
Hierzu und zur fortdauernden Speisung des Kessels ist nur reines Wasser zu verwenden. 
Hiernächst hat sich der Heizer von der guten Beschaffenheit und Gangfähigkeit der 
Sicherheitsventile, des Manometers und der Wasserstandszeiger zu überzeugen. Jede 
Ueberlastung oder sonstige Erschwerung des Spieles der Sicherheitsventile ist sorg— 
fältig zu verhüten. 
Während des Betriebs ist durch rechtzeitige An- und Abstellung der Speisepumpe 
der richtige Wasserstand möglichst unveränderlich zu erhalten. Der Betrieb ist ein— 
zustellen, wenn die Speisepumpe den Dienst versagt oder wenn kein Vorrath von 
Speisewasser zur Stelle ist. 
4. Die Blasrohrmündung darf nicht mehr verengt werden, als für die Anfachung 
des Feuers gerade erforderlich ist, um das Austreiben noch brennbarer Theile des Heiz- 
materials zu verhüten. 
Bei Beheizung der Locomobile mit Steinkohlen oder Koks, bei windstillem Wetter 
und Nichtvorhandensein leicht entzündlicher Stoffe in der Nähe der Locomobile kann 
die Einlegung eines Funkenfängers in den Schornstein unterlassen werden, wenn die 
Blasrohrmündung die vorbemerkte Größe hat. In jedem anderen Falle ist aber die 
Anwendung eines solchen unerläßlich und zwar sollen die Maschen desselben nicht über 
6 Millimeter Weite haben. 
Bei stürmischem Wetter hat der Heizer die größte Vorsicht anzuwenden und nach 
Befinden den Betrieb der Locomobile ganz zu unterbrechen. 
5. Zur Sicherung gegen Brandschaden ist es unerläßlich, daß sich in der Nähe der 
Locomobile ein größerer Wasservorrath befinde. Auch im Aschekasten soll eine Wasser- 
schicht, in welcher die durch den Rost fallenden glühenden Brennstoffstücke sich ablöschen, 
immer erhalten oder, wenn dieß nicht ausführbar ist, der Boden unter der Feuerbüchse 
durch Aufgießen von Wasser angefeuchtet werden. 
6. Während etwaiger Stillstandsperioden der Maschine hat der Heizer besorgt zu 
sein, daß nicht die Dampfspannung erheblich den zulässig größten Betriebsüberdruck 
übersteige; es ist in allen Fällen rathsam, während solcher Perioden die Speisung des 
Kessels in kurzen Zwischenzeiten zu bewirken und hierzu nöthigenfalls, wenn der Wasser- 
stand zu hoch zu werden beginnt, den Ausblasehahn zu brauchen. 
Aus Rücksicht auf die Schonung und Erhaltung des Kessels ist es in allen Fällen 
rathsamer, eine Verminderung der Dampferzeugung durch Oeffnung der Rauchkammer- 
thüre, als durch Oeffnung der Feuerungsthüre zu bewirken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.