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befreien und auch gründlich dahin zu untersuchen, ob sich Risse, Blasen oder sonstige
Mängel vorfinden.
7. Eingetretene oder in Aussicht stehende Schäden eines Dampfkessels, eines Ar—
maturstücks an demselben oder eines Maschinentheils hat der Maschinenführer, dafern
solche Schäden den Fortbetrieb des Kessels und der Maschine zunächst nicht bedenklich
erscheinen lassen, dem Bootsmeister und dem Schiffseigner anzuzeigen, und die Reparatur
oder Ergänzung zu beantragen. In dem Falle, wenn vom Besitzer des Dampfschiffs
eine solche Reparatur oder Ergänzung abgelehnt wird, trägt der Maschinenführer keine
fernerweite Verantwortlichkeit.
Wenn an Kessel oder Maschine Schäden von solcher Art entstehen, daß aus der
Fortbetreibung der Maschine Gefahr erwachsen könnte, so ist der Maschinenführer ver—
pflichtet, die Betriebseinstellung des Bootes vom Capitän zu fordern, und in ganz
dringenden Fällen berechtigt, Kessel und Maschine außer Betrieb zu setzen, auch ohne
die Zustimmung des Capitäns vorher eingeholt zu haben.
8. Nach Beendigung der jährlichen Fahrten ist jeder Dampfkessel sorgfältig zu
reinigen und auf seine Beschaffenheit genau zu untersuchen; dasselbe hat mit der ge—
sammten Kesselarmatur zu geschehen und es sind alle wahrgenommenen Schäden durch
hierzu befähigte Personen zu repariren, unbrauchbar gewordene Armaturstücke aber zu
erneuern. Ebenso ist die Maschine genau zu untersuchen und eingetretene Abnutzungen
an Kolben, Kolbenstangen, Dampfschiebern, Klappen, Stopfbüchsen u. s. w. sind zu be—
seitigen.
Bei allen diesen Arbeiten haben die Maschinenführer und der zu dessen Stellver—
treter designirte Heizer thunlichst mitzuwirken, damit dieselben eine genaue Kenntniß von
dem Maße der Dienstfähigkeit der Maschine und der Kessel erlangen.
9. Alljährlich vor Beginn der Fahrten findet in Gemäßheit der schon erwähnten
Verordnung vom 2. Januar 1864 eine Festigkeitsprobe des Kessels, eine amtliche Re—
vision desselben und der Maschine, sowie eine Probefahrt statt. Alle hierzu erforder—
lichen Vorkehrungen hat der Maschinenführer mit Sorgfalt zu bewirken. Auch ist der—
selbe verpflichtet, die vom technischen Beamten hierbei und bei jeder anderen Revision
an ihn gestellten Fragen über das Verhalten der Kessel und über deren Zustand, wie
er sich bei den nach 88 7 und 9 bewirkten Untersuchungen herausgestellt hat, gewissen—
haft und der Wahrheit getreu zu beantworten.