— 171 —
Beilage 6.
Bekanntmachung,
betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von
Dampfkesseln.
Vom 29. Mai 1871.
Auf Grund der Bestimmung im § 24 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen
Bund vom 21. Juni 1869 hat der Bundesrath nachstehende
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln
erlassen.
I. Bau der Dampfkessel.
#1. Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren Kessel-
und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte wandungen.
Weite bei cylindrischer Gestalt 25 Centimeter, bei Kugelgestalt 30 Centimeter über—
steigt.
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite
10 Centimeter nicht übersteigt, gestattet.
8 2. Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer Feuerzüge.
höchsten Stelle in einem Abstande von mindestens 10 Centimeter unter dem festgesetzten
niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Bei Dampfschiffskesseln von 1 bis 2 Meter
Breite muß der Abstand mindestens 15 Centimeter, bei solchen von größerer Breite
mindestens 25 Centimeter betragen.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus Siede-
röhren von weniger als 10 Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche Feuerzüge, in
welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraume in Berührung stehenden Theiles der
Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als
ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche von dem
Feuer vor Erreichung der vom Dampfe bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natür-
lichem Luftzuge mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzuge mindestens vierzigmal
so groß ist, als die Fläche des Feuerrostes.
II. Ausrüstung der Dampfkessel.
#6#3. An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei Ab= Speisung.
stellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird.