Wasserstands-
zeiger.
Wasserstands-
marke.
Sicherheits-
ventil.
Manometer.
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& 4. Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung
versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und von
denen jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wasser-
menge zuzuführen. Mehrere zu Einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei
als ein Kessel angesehen.
& Seder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten
geeigneten Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstands versehen sein. Jede dieser
Vorrichtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kessels haben, es sei
denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch ein Rohr von mindestens 60 Quadrat-
centimeter lichtem Querschnitt hergestellt ist.
§ 6. Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste derselben
in der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstands anzubringen. Alle Probirhähne
müssen so eingerichtet sein, daß man behufs Entfernung von Kesselstein in gerader Richt-
ung hindurchstoßen kann.
§& 7. Der für den Dampftkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem Wasser-
standsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerke durch eine in die
Augen fallende Marke zu bezeichnen.
# . Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens Einem zuverlässigen Sicherheitsventile
versehen sein.
Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, von welchem sie
nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei Sicherheitsventile.
Dampfschiffs-, Locomobil= und Locomotivkessel müssen immer mindestens zwei
Sicherheitsventile haben. Bei Dampfschiffskesseln, mit Ausschluß derjenigen auf See-
schiffen, ist dem einen Ventile eine solche Stellung zu geben, daß die vorgeschriebene
Belastung vom Verdeck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann.
Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Sie sind höchstens
so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspannung den
Dampf entweichen lassen.
§ 9. An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht sein, an
welchem die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke
zu bezeichnen ist.
An Dampfschiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht werden, von
denen sich das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere, mit Ausnahme der
Seeschiffe, auf dem Verdecke an einer für die Beobachtung bequemen Stelle befindet.
Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit ein-