Aufstellungs-
ort.
Kessel-
mauerung.
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IV. Aufstellung der Dampfkessel.
#14. Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck bestimmt
sind, und solche, bei welchen das Product aus der feuerberührten Fläche in Quadrat-
metern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als zwanzig beträgt,
dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt
werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung unzulässig, wenn dieselben über-
wölbt oder mit fester Balkendecke versehen sind.
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzu-
halten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die Ein-
wirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann.
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite be-
stehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt werden,
unterliegen diesen Bestimmungen nicht.
*15. Zwischen dem Mauerwerke, welches den Feuerraum und die Feuerzüge
feststehender Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein
Zwischenraum von mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und an
den Enden verschlossen werden darf.
V. Allgemeine Bestimmungen.
16. Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden,
den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der Betriebs-
stätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung in dem Baue
der Kessel nach Maßgabe der §§ 1 und 2 nicht gefordert werden. Dagegen finden im
Uebrigen die vorstehenden Bestimmungen auch für solche Fälle Anwendung.
§ 17. Die Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen
Fällen von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden.
18. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen Dampf-
entwickler entnommen ist, gekocht wird;
2. auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem anderweitigen
Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer besonders er-
hitzt wird;
3. auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von Feuer erzeugt
wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein unverschließbares, in den
Wasserraum hinabreichendes Standrohr von nicht über fünf Meter Höhe und
mindestens acht Centimeter Weite verbunden sind.