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Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist der-
artig einzurichten, daß denselben eine verticale Bewegung von 3 Millimetern
möglich ist;
4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig
und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den
Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch
eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein;
5. mit einer Dampfpfeife.
10. Jede Locomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren,
an den Feuerkasten dicht anliegenden Aschekasten und mit einer Vorrichtung versehen
sein, durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornsteine wirksam ver-
hütet wird.
*11. Tenderlocomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhaben-
den Bremsen versehen sein.
c. Lc.
VI. Beaufsichtigung.
# 79. Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des
Betriebs gegebenen Vorschriften liegt
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndirectionen,
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Privateisenbahnen dem obersten Be-
triebsdirigenten, beziehungsweise den Eisenbahndirectionen und den von den
einzelnen Bundesregierungen eingesetzten Aufsichtsorganen ob.
vc. vc.
Berlin, den 3. Juni 1870.
Der Canzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung:
(gez.) Delbrück.
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