Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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M. 70. Verordnung, 
die Abänderung einiger Bestimmungen der Verordnung, die strom= und schifffahrts- 
polizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend, 
vom 2. Januar 1864: 
vom 21. Juli 1871. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben beschlossen, die §§ 6 und 7 der 
Verordnung vom 2. Januar 1864, die strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften 
für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend, aufzuheben und an deren 
Stelle folgende Bestimmungen treten zu lassen. 
I. 
(statt 8 6 der Verordnung vom 2. Januar 1864.) 
„Einer gleichen, vom Elbstromgerichte zu veranstaltenden Prüfung unterliegen die- 
jenigen Dampfschiffe, welche einen Umbau oder eine sonstige wesentliche, mit Außerdienst- 
stellung verbundene Reparatur erfahren haben. 
Sie dürfen erst dann wieder in den Dienst gestellt werden, wenn von dem Elb- 
stromgerichte auf Grund des Prüfungsergebnisses das erforderliche Fahrzeugniß 
ausgestellt worden ist. Das letztere ist an einem geeigneten, den Passagieren zugäng- 
lichen Platze innerhalb des betreffenden Dampfschiffs auszuhängen. 
II. 
(statt 8 7 der Verordnung vom 2. Januar 1864.) 
Außerdem unterliegen alle bereits im Betriebe befindlich gewesene Dampfschiffe, 
welche für eine neue Schifffahrtsperiode wieder in Dienst gestellt werden sollen, vor- 
behältlich außerordentlicher Revisionen im Laufe der Schifffahrtsperiode, einer regel- 
mäßigen jährlichen Revision durch den Dampfkesselinspector und den Wasserbauinspector. 
Es ist deshalb an jeden dieser Beamten alljährlich im Frühjahre über die in den Fahr- 
dienst zu nehmenden Schiffe Anzeige zu erstatten. 
Die Revision erfolgt in der Regel im Monat April, spätestens aber bis Mitte 
Mai. Die Prüfung des Kessels geschieht vor der Inbetriebstellung des Schiffes. Die 
Prüfung der Maschine wird während einer gewöhnlichen Dienstfahrt vorgenommen. 
Die Prüfung der Schiffsausrüstung erfolgt zwar auch, während das Schiff im 
Dienste ist, jedoch am Landungsplatze einer Hauptstation vor Abgang des Schiffes von 
derselben. 
Ueber das Ergebniß dieser Prüfungen nimmt jeder der technischen Beamten ein be-
	        
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