Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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8 2. Der Ober-Aichungs-Commission liegt die Aufsicht über die Geschäftsführung 
der Aichämter, beziehendlich nach den Anordnungen der Normal-Aichungs— 
Commission des Deutschen Reiches ob. 
83. Die Ober-Aichungs-Commission wird gebildet aus zwei vom Ministerium des 
Innern mit Auftrag zu versehenden Beamten — dem Vorsitzenden und dessen Stell— 
vertreter — und mindestens einem theoretisch gebildeten technischen Mitgliede, welches 
ebenfalls vom Ministerium des Innern ernannt wird. 
Alle Mitglieder der Commission, soweit sie nicht den Staatsdienereid bereits abgeleistet 
haben, sind nach dem der Verordnung vom 2. November 1837 (Seite 97 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1837) beigegebenem Formulare B zu vereiden. 
Für Ausführung der technischen Arbeiten zieht die Ober-Aichungs-Commission 
einen Mechaniker zu. 
Die Ober-Aichungs-Commission führt im Siegel und Stempel die Buchstaben D. R. 
(Deutsches Reich), die Ordnungszahl 12 und unterhalb einen sechsstrahligen Stern: 
  
und im Siegel die Umschrift: K. Sächs. Ober-Aichungs-Commission. 
& 4. Mit Ausnahme des Verkaufs an Private und der Justirungen für Private, 
wofür die taxmäßigen Preise und Gebühren erhoben werden, expedirt die Ober-Aichungs- 
Commission kosten= und stempelfrei. 
Ihre Mitglieder werden vom Staate remunerirt und erhalten für auswärtige Ge- 
schäfte die bei ihrer Anstellung bestimmten Diäten neben Ersatz der Reisekosten. 
65. Der Geschäftskreis der Ober-Aichungs-Commission erstreckt sich im Allgemeinen 
auf die Besorgung der Geschäfte, welche nach den zur Ausführung der deutschen Maß- 
und Gewichtsordnung Seiten der Normal-Aichungs-Commission des Deutschen Reiches 
ergangenen und ferner ergehenden Bestimmungen den Aufsichtsbehörden nach Artikel 17 
der deutschen Maß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Seite 476 des 
Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868) zufallen. 
Insbesondere gehören dahin: 
1. die Verwahrung der beglaubigten Copieen des Urmaßes und Urgewichts sowie 
der Haupt-Normale, 
2. die Herstellung von Gebrauchs-, Control= und Haupt-Normalen, soweit dieselben 
nicht von der Bundes-Normal-Aichungs-Commission selbst geliefert werden, 
3. die Prüfung der Normale und Normal-Apparate,
	        
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