Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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19. Die Aichämter sind an im Voraus bestimmten Tagen während einer, dem 
Umfange des Verkehrs entsprechenden Geschäftszeit, welche öffentlich bekannt zu machen 
ist, offen zu halten und haben, während dieser Geschäftszeit, alle überbrachten Maße, 
Gewichte, Waagen, Gefäße und sonstige Meßwerkzeuge, welche nach den bestehenden Vor— 
schriften der Stempelung behufs der Verwendung im Verkehre bedürfen und zu deren 
Aichung sie befugt sind (vergl. 8 21), anzunehmen und, soweit thunlich, nach der Reihen— 
folge der Anmeldung unter Feststellung ihrer vorschriftmäßigen Beschaffenheit instructions— 
gemäß zu aichen und zu stempeln, beziehendlich Bescheinigung darüber zu ertheilen. 
8.20. Der Geschäftskreis der Aichämter erstreckt sich nicht auf einen bestimmten 
Bezirk. Sie haben vielmehr ohne Rücksicht auf den Wohnort des Besitzers oder den 
Sitz der Behörden die Aichungsaufträge im Aichamtslocale anzunehmen und daselbst 
in der Regel auch auszuführen (vergl. jedoch § 10). 
& 21. Im Uebrigen bestimmt sich der Umfang der einem jeden Aichamte zustehen- 
den Befugnisse nach den Gegenständen, für welche sie mit den erforderlichen Normalen 
und Einrichtungen versehen sind. 
Insbesondere können solche Zweige des Aichungsgeschäfts, welche besondere Sach- 
kenntniß und Geschicklichkeit erfordern, einzelnen Aichämtern ausschließlich übertragen 
werden. Das Nähere hierüber wird durch besondere Bekanntmachung zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht (8 8). 
§+22. Die Aichämter haben auf Requisition der Behörden erster Instanz die er- 
forderlichen Untersuchungen von Maßen, Gewichten 2c. auf ihre Richtigkeit vorzunehmen, 
auch bei polizeilichen Revisionen der im Verkehre befindlichen Maße und Gewichte auf 
Antrag durch Abordnung des Aichmeisters den revidirenden Polizeibeamten gegen an- 
gemessene Vergütung technische Assistenz zu leisten. 
6#23. Den Aichämtern steht es frei, den Verkauf geaichter und gestempelter Maße 
und Gewichte rc. für eigene Rechnung nach bekannt zu machenden Preiscouranten zu 
übernehmen, beziehendlich den Aichmeister dazu zu ermächtigen. 
Ein solches Geschäft ist jedoch von dem eigentlichen Aichungsgeschäfte zu trennen 
und jedes für eigene Rechnung angeschaffte Maß oder Gewicht ganz in derselben Weise 
zu aichen und zu stempeln, wie die von Privaten übergebenen. 
Wenn der Aichmeister des Aichamts auch selbst der Anfertiger der zum Verkaufe 
gestellten Gegenstände ist, so muß solchenfalls die Aichung durch einen anderen, von dem 
Aichmeister unabhängigen und, soweit nöthig, dazu besonders in Pflicht zu nehmenden 
Aichbeamten bewirkt werden. 
Es ist aber auch sonst ein solches Privatgeschäft des Aichmeisters vom Aichamts- 
Vorstande sorgfältig zu beaufsichtigen, nach Befinden Anordnung zu treffen, daß die
	        
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