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im Monat October dieses Jahres
in Tharandt stattfinden und die nähere Bestimmung der Zeit wenigstens vier Wochen
vorher von der Prüfungscommission im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung
bekannt gemacht werden.
84. Diejenigen Forstreviergehülfen, welche mindestens fünf Jahre in dieser Eigen-
schaft auf Staatsforstrevieren gedient haben und sich der Anstellungsprüfung als Unter-
förster zu unterwerfen beabsichtigen, haben darum bis zum 1. Februar jeden Jahres
und für das Jahr 1871
bis zum 15. September dieses Jahres
bei dem Finanzministerium schriftlich nachzusuchen.
Diesen Gesuchen sind:
1. ein bezirksärztliches Zeugniß über den gesunden, gebrechenfreien Zustand des
Körpers, insbesondere auch über ausreichende Schärfe der Sehkraft,
2. der Geburts= oder Taufschein,
3. das Zeugniß über das Bestehen der im § 12 der Verordnung vom 9. Mai dieses
Jahres und in der bisher gültigen Verordnung vom 27. November 1851 §§ 11
und 13 (Seite 396 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851)
vorgeschriebenen Prüfung, und
4. die Zeugnisse über die im Gehülfendienste bewiesene Brauchbarkeit und einen
sittlich guten Wandel,
beizufügen.
8 5. Sind die vorgedachten Zeugnisse in aller Beziehung befriedigend, so werden
dieselben von dem Finanzministerium der Prüfungscommission zugefertigt, um dem
Bittsteller seine Zulassung zur Prüfung bekannt zu machen. Entgegengesetzten Falles
erhält der Anmelder solche von dem Finanzministerium mit abfälliger Bescheidung
zurück.
§66. Die Prüfung selbst, an der sich alle Commissionsmitglieder zu betheiligen
haben, erfolgt an zwei Tagen, und zwar theils im Walde, theils im Zimmer.
#. Durch die Prüfung im Walde hat Examinand hauptsächlich nachzuweisen,
daß er
a) die erforderliche practische Beobachtungsgabe im Walde überhaupt,
b) die nöthige Kenntniß der wichtigsten Arbeiten der Holzhauer,
Zc) ausreichende Geschicklichkeit im Verzollen und Nummeriren der Hölzer,
d) Kenntniß der verschiedenen Culturmethoden und Geschicklichkeit in der Ausführung
der Culturarbeiten selbst,
e) Vertrautheit mit den übrigen Forstverbesserungsarbeiten und